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Hammerschlagsrecht - Grundstückszutritt für Arbeiten an Nachbarwand (Grenzwand)?

| 20. Juni 2025 12:25 |
Preis: 35,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


13:08


Schön guten Tag, mich interessiert, ob ich beim Betreten meines Grundstückes für Montagearbeiten an der Grenzwand des Nachbargebäudes drauf bestehen kann, dass mir der Name der bauausführenden Firma genannt, bzw. die Namen der Helfer/Freunde des Nachbarn, die diese Arbeiten ausführen! Liege ich richtig, dass ich als Grundstücksbesitzer das Recht habe zu erfahren, wer die Monteure sind, bzw. welches die Firma ist, die zur Ausführung der Montage- bzw. Reparaturarbeiten auf meinem Grundstück tätig sind? Bei einer Weigerung wäre doch auch meine Weigerung zum Betreten rechtens?
Danke für die Bemühungen und die Beantwortung.

20. Juni 2025 | 12:48

Antwort

von


(98)
Breite Straße 22
40213 Düsseldorf
Tel: +49 211 88284 502
Web: https://www.kanzlei-tank.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1. Rechtsgrundlage: Hammerschlags- und Leiterrecht

Das Hammerschlags- und Leiterrecht ist in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer geregelt (z.B. § 47 NNachbG Niedersachsen, § 7c NRG Baden-Württemberg, § 24 NachbG NRW). Es verpflichtet den Eigentümer eines Grundstücks, das Betreten und die vorübergehende Benutzung seines Grundstücks zu dulden, wenn Bau- oder Instandsetzungsarbeiten am Nachbargrundstück anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchgeführt werden können.

Wesentliche Voraussetzungen:

Die Arbeiten sind anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich.
Die Belastung des Grundstückseigentümers darf nicht außer Verhältnis zum Vorteil des Nachbarn stehen.
Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben.
In der Regel besteht eine Anzeigepflicht vor Ausübung des Rechts.


2. Auskunftsanspruch über die Identität der ausführenden Personen

a) Schutzinteresse des Grundstückseigentümers

Als Grundstückseigentümer haben Sie ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, wer Ihr Grundstück betritt. Dies ergibt sich aus Ihrem Hausrecht (§ 903 BGB), das grundsätzlich das Recht umfasst, andere von Ihrem Grundstück auszuschließen oder Bedingungen für das Betreten zu stellen.

b) Rechtsprechung und Gesetzeslage

Im Kontext des Hammerschlags- und Leiterrechts ist regelmäßig vorgesehen, dass der Nachbar die beabsichtigten Arbeiten rechtzeitig anzeigt. In dieser Anzeige sind in der Regel Art, Umfang, Zeitpunkt und Dauer der Arbeiten zu benennen. Es ist sachgerecht und wird in der Praxis auch so gehandhabt, dass Sie als Grundstückseigentümer verlangen können, dass Ihnen die Identität der ausführenden Firma oder der Personen, die die Arbeiten durchführen, mitgeteilt wird. Dies dient Ihrer Sicherheit und ermöglicht Ihnen, im Schadensfall Ansprüche geltend zu machen.

c) Konsequenz bei Verweigerung der Auskunft

Wenn der Nachbar oder die bauausführende Firma sich weigert, Ihnen die Namen der Personen oder der Firma zu nennen, die Ihr Grundstück betreten sollen, können Sie das Betreten Ihres Grundstücks bis zur ordnungsgemäßen Anzeige und Auskunftserteilung verweigern. Denn ohne diese Information können Sie Ihr Hausrecht nicht sachgerecht ausüben und sind im Schadensfall benachteiligt.

Zusammenfassend:

Sie haben das Recht, vor Beginn der Arbeiten zu erfahren, wer Ihr Grundstück betritt.
Die Anzeige der Arbeiten sollte die Identität der ausführenden Personen/Firma enthalten.
Bei Verweigerung dieser Auskunft ist Ihre Weigerung, das Betreten zu gestatten, rechtlich gerechtfertigt, da die Voraussetzungen für die Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts nicht ordnungsgemäß erfüllt sind.

3. Praktische Hinweise

Fordern Sie den Nachbarn schriftlich auf, Ihnen die erforderlichen Informationen (Name der Firma, Namen der Helfer/Freunde) rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
Weisen Sie darauf hin, dass Sie andernfalls das Betreten Ihres Grundstücks untersagen werden, bis die Anzeige ordnungsgemäß erfolgt ist.

4. Fazit
Sie liegen mit Ihrer Auffassung richtig: Als Grundstückseigentümer können Sie verlangen, dass Ihnen die Identität der Personen/Firma, die auf Ihrem Grundstück tätig werden sollen, mitgeteilt wird. Eine Weigerung, diese Information zu geben, berechtigt Sie, das Betreten Ihres Grundstücks zu verweigern, bis die Anzeige ordnungsgemäß erfolgt ist.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 20. Juni 2025 | 13:04

Vielen Dank Herr Tank für die rasche Beantwortung meiner Frage.
Hat bei Nennung des Firmennamens mit Adresse auch die Nennung der Personen zu erfolgen?
Im Falle von Freunden oder Helfern ist ebenfalls komplett mit Vor- und Nachname sowie Adresse die Auskunft zu erteilen, so denke ich!
Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre kurze Rückantwort und wünsche ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
J.K.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juni 2025 | 13:08

Guten Tag,

ja, es sollten die kompletten Adressen genannt werden, anderenfalls könnten Sie Ihre Rechte (z.B. im Schadensfall) nicht wirksam ausüben.

Vielen Dank - ich wünsche Ihnen auch ein schönes WE!

Mit freundlichen Grüßen

Olaf Tank
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 20. Juni 2025 | 13:14

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Allerbesten Dank für Ihre sehr schnelle und ausführliche Antwort, auch die zu meiner kurzen Nachfrage.
Nochmals alles Gute und ein schönes Woend,
J.K.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 20. Juni 2025
5/5,0

Allerbesten Dank für Ihre sehr schnelle und ausführliche Antwort, auch die zu meiner kurzen Nachfrage.
Nochmals alles Gute und ein schönes Woend,
J.K.


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