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Hairfree Geld nicht zurück ärztlicher Bescheinigung für nicht behandelte Leistungen

16. Dezember 2022 13:37 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


20:31

ich habe einen Vertrag bei Hairfree abgeschlossen für die dauerhafte Haarentfernung im Gesicht. War 3-4 mal in der Behandlung und habe eine Ratenzahlung monatlich abgeschlossen.
Nun war ich seit Februar nicht mehr in der Behandlung weil ich im Gesicht kleine pickelchen sowie Rötungen hatte die später abgetrocknet sind. Ich teilte es aber der Dame mit dass ich erst abwarten möchte ob es besser wird. Ich habe sogar vorgeschlagen, dass das Institut auch einen Gutachtenarzt zur Verfügung stellen kann den ich gerne in Anspruch nehmen würde. Weil ich einfach Probleme im Gesicht habe.
Leider wurde es nicht besser, es wurde sogar schlimmer, so dass ich beim Hautarzt war und sie bei mir die rosacea feststellte und somit für mich keine Behandlung in Frage kommt. Da ich aber fleißig jeden Monat bezahlt habe, auch für die nicht geleisteten Zahlungen, wollte ich mein Geld zurück da ich durch Krankheit die Behandlung nicht weiterführen kann.
Ich wollte aber nur das Geld für nicht geleisteten Zahlungen zurück. Der Inhaber wurde frech und hat es mit einem Autokauf verglichen und ist mir überhaupt nicht entgegengekommen, das Gegenteil, er wurde unhöflich und hat auch noch am Telefon geschrien. Und fragte mich auch noch dass meine Lastschrift zurückkam :-) obwohl er schon den Attest erhalten hatte.
Wie sieht es rechtlich aus ?? Kennt sich jemand in diesem Bereich aus oder hatte einen ähnlichen Fall? Ich habe einen Rechtsschutz und könnte ich damit noch was erreichen ? Vielen Dank

16. Dezember 2022 | 14:42

Antwort

von


(107)
Graubündener Straße 53
28325 Bremen
Tel: 042133065183
Web: https://www.anwaltskanzlei-yildirim.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich bitte um Mitteilung, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um ein Abo-Modell mit wiederkehrenden Leistungen handelt (beispielsweise monatlich 1 Behandlung bis zur Kündigung) oder bereits im vornherein eine bestimmte Anzahl an Sitzungen vereinbart worden ist.

In beiden Fällen hätten Sie einen Anspruch auf Rückzahlung. Zumindest die sich ersparten Aufwendungen muss sich Ihre Vertragspartnerin anrechnen lassen. Ob ein Rücktritt in Betracht kommt, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Es hängt davon ab, ob der Vertrag als reiner Kosmetikvertrag oder um einen Behandlungsvertrag einzuordnen ist.

Gerne können Sie, sofern gewünscht, sowohl Ihre Antwort auf meine Konkretisierungsanfrage, als auch Ihre weitere Unterlagen zu Ihrer Rechtsschutzversicherung für eine Deckungsanfrage per Email zukommen lassen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.


Rückfrage vom Fragesteller 16. Dezember 2022 | 14:59

Hallo vielen Dank für Ihre Antwort. der Vertrag wurde rein kosmetisch abgeschlossen aber zu diesem Zeitpunkt hatte ich auch keine Beschwerden im Gesicht. Die Sitzungen wurden von vornherein festgelegt. Ich habe auch um einen Gutachter gebeten wenn erwünscht durch den Vertragspartner. Aber weder ein Arzt der es begutachtet noch ein entgegenkommen kam seinerseits nicht und wie bereits erwähnt verglich er meinen Krankheitsfall mit einem
Autokauf, was mich wirklich sehr gestört hat. Zudem ich wirklich sehr unter der jetzigen Situation sehr darunter leide.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Dezember 2022 | 20:31

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:

Für einen Behandlungsvertrag kommt es darauf an, ob die Haarentfernung ein Dienst höherer Art ist. Den Begriff des rein kosmetisch geprägten Vertrags habe ich nur zur leichteren Umschreibung genutzt. Es kommt also letztendlich auf die Auslegung im rechtlichen, nicht im sprachlichen Sinne an. Hier dürfte, so das AG Hamburg, sofern ich mich recht entsinne, ein Behandlungsvertrag also eine Dienst höherer Art sein. Vor allem der Umstand, dass durch die Anwendung der Gerätschaften Verletzungen der Haut hervorgerufen werden können, spricht von einem Dienst höherer Art.

Der Vergleich mit einem Autokauf ist natürlich völliger Schwachsinn.

Wie bereits oben dargestellt, würde ich empfehlen, sich rechtlichen Beistand zu holen, um Ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne auch per Email zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.

ANTWORT VON

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