Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich bitte um Mitteilung, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um ein Abo-Modell mit wiederkehrenden Leistungen handelt (beispielsweise monatlich 1 Behandlung bis zur Kündigung) oder bereits im vornherein eine bestimmte Anzahl an Sitzungen vereinbart worden ist.
In beiden Fällen hätten Sie einen Anspruch auf Rückzahlung. Zumindest die sich ersparten Aufwendungen muss sich Ihre Vertragspartnerin anrechnen lassen. Ob ein Rücktritt in Betracht kommt, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Es hängt davon ab, ob der Vertrag als reiner Kosmetikvertrag oder um einen Behandlungsvertrag einzuordnen ist.
Gerne können Sie, sofern gewünscht, sowohl Ihre Antwort auf meine Konkretisierungsanfrage, als auch Ihre weitere Unterlagen zu Ihrer Rechtsschutzversicherung für eine Deckungsanfrage per Email zukommen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
Antwort
vonRechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
Graubündener Straße 53
28325 Bremen
Tel: 042133065183
Web: https://www.anwaltskanzlei-yildirim.de
E-Mail:
Hallo vielen Dank für Ihre Antwort. der Vertrag wurde rein kosmetisch abgeschlossen aber zu diesem Zeitpunkt hatte ich auch keine Beschwerden im Gesicht. Die Sitzungen wurden von vornherein festgelegt. Ich habe auch um einen Gutachter gebeten wenn erwünscht durch den Vertragspartner. Aber weder ein Arzt der es begutachtet noch ein entgegenkommen kam seinerseits nicht und wie bereits erwähnt verglich er meinen Krankheitsfall mit einem
Autokauf, was mich wirklich sehr gestört hat. Zudem ich wirklich sehr unter der jetzigen Situation sehr darunter leide.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:
Für einen Behandlungsvertrag kommt es darauf an, ob die Haarentfernung ein Dienst höherer Art ist. Den Begriff des rein kosmetisch geprägten Vertrags habe ich nur zur leichteren Umschreibung genutzt. Es kommt also letztendlich auf die Auslegung im rechtlichen, nicht im sprachlichen Sinne an. Hier dürfte, so das AG Hamburg, sofern ich mich recht entsinne, ein Behandlungsvertrag also eine Dienst höherer Art sein. Vor allem der Umstand, dass durch die Anwendung der Gerätschaften Verletzungen der Haut hervorgerufen werden können, spricht von einem Dienst höherer Art.
Der Vergleich mit einem Autokauf ist natürlich völliger Schwachsinn.
Wie bereits oben dargestellt, würde ich empfehlen, sich rechtlichen Beistand zu holen, um Ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne auch per Email zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.