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Haftungsfrage - Produkt zum Abnehmen

3. Dezember 2011 09:05 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joschko

Guten Morgen,

ich betreibe mit meinem Mann einen Fachhandel für Nahrungsergänzungsmittel (Sportlernahrung).

Wir vertreiben u.a. ein Produkt zum Abnehmen aus einem EU-Mitgliedsstaat (Frankreich). Für dieses Produkt liegt uns eine deutsche Verkehrsfähigkeitsbescheinigung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Sportlernahrung aus Deutschland vor. Das Produkt ist in deutscher Sprache deklariert und enthält alle vorgeschriebenen Angaben und Warnhinweise wie Zutaten, Verzehrsmenge nicht überschreiten. Für Kinder und Jugendliche nicht geeignet...

Meine Frage:
Wer haftet in dem Fall, falls der Kunde eine gesundheitliche Erkrankung oder Einschränkung durch dieses Produkt erleidet? Eine betriebliche Haftpflichversichtung mit Zusatz existiert.

Herzlichen Dank für Ihre Mühe!

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Sofern der Kunde einen Gesundheitsschaden infolge eines fehlerhaften Produktes erleidet, besteht nach § 1 ProdHaftG (Produkthaftungsgesetz) eine vom einem etwaigen Verschulden unabhängige reine Gefährdungshaftung für Gesundheitsschäden und daraus entstehende Vermögensschäden, so z.B. auch Behandlungskosten. Diese gesetzliche Haftung trifft zunächst erst einmal grundsätzlich nur den Produkthersteller gemäß § 4 Abs.1 ProdHaftG , mehrere Hersteller haften zusammen als Gesamtschuldner gemäß § 5 ProdHaftG . Daneben könnte aber als Ausnahme zu dieser Herstellerhaftung für den Fall, dass der Hersteller nicht feststellbar sein sollte, auch der Verkäufer bzw. Lieferant, also in diesem Fall auch Sie, gemäß § 4 Abs.3 ProdHaftG hierfür haftbar gemacht werden. Entsprechende Schäden werden dann im Haftungsfall durch eine betriebliche Produkthaftpflichtversicherung abgedeckt.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können, wünsche noch ein schönes Wochenende und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.

Rückfrage vom Fragesteller 3. Dezember 2011 | 10:06

Vielen Dank, ich meinte eher den Fall, dass ein Inhaltsstoff zu hoch dosiert ist? Wie sieht hier die Rechtslage aus?

Rückfrage vom Fragesteller 3. Dezember 2011 | 10:06

Vielen Dank, ich meinte eher den Fall, dass ein Inhaltsstoff zu hoch dosiert ist? Wie sieht hier die Rechtslage aus?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Dezember 2011 | 10:17

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

Hier gilt das schon Gesagte gleichermaßen. Auch eine zu hohe Dosierung eines Inhaltsstoffes würde im Falle einer gesundheitsschädigung auf Seiten des Kunden zweifelsohne in den Bereich Produktfehler fallen, so dass auch dann die aufgezeigten Grundsätze und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eingreifen würden. Dies Rechtslage wäre also auch in diesem Fall dieselbe.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt

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