Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Sofern der Kunde einen Gesundheitsschaden infolge eines fehlerhaften Produktes erleidet, besteht nach § 1 ProdHaftG
(Produkthaftungsgesetz) eine vom einem etwaigen Verschulden unabhängige reine Gefährdungshaftung für Gesundheitsschäden und daraus entstehende Vermögensschäden, so z.B. auch Behandlungskosten. Diese gesetzliche Haftung trifft zunächst erst einmal grundsätzlich nur den Produkthersteller gemäß § 4 Abs.1 ProdHaftG
, mehrere Hersteller haften zusammen als Gesamtschuldner gemäß § 5 ProdHaftG
. Daneben könnte aber als Ausnahme zu dieser Herstellerhaftung für den Fall, dass der Hersteller nicht feststellbar sein sollte, auch der Verkäufer bzw. Lieferant, also in diesem Fall auch Sie, gemäß § 4 Abs.3 ProdHaftG
hierfür haftbar gemacht werden. Entsprechende Schäden werden dann im Haftungsfall durch eine betriebliche Produkthaftpflichtversicherung abgedeckt.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können, wünsche noch ein schönes Wochenende und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
Vielen Dank, ich meinte eher den Fall, dass ein Inhaltsstoff zu hoch dosiert ist? Wie sieht hier die Rechtslage aus?
Vielen Dank, ich meinte eher den Fall, dass ein Inhaltsstoff zu hoch dosiert ist? Wie sieht hier die Rechtslage aus?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Hier gilt das schon Gesagte gleichermaßen. Auch eine zu hohe Dosierung eines Inhaltsstoffes würde im Falle einer gesundheitsschädigung auf Seiten des Kunden zweifelsohne in den Bereich Produktfehler fallen, so dass auch dann die aufgezeigten Grundsätze und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eingreifen würden. Dies Rechtslage wäre also auch in diesem Fall dieselbe.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt