Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Haftung für offene Pflegeheimkosten Mutter

| 6. Februar 2013 11:43 |
Preis: 85€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von

Meine Mutter war von 2004 bis zu ihrem Tod in 2011 im Pflegeheim. Aus 2006 waren strittige noch offene Pflegeheimkosten von etwa Euro 6.000.- zur Zahlung offen. Zu Lebzeiten wurden diese trotz Schriftwechsel zwischen dem Pflegeheim und mir als Sohn nicht unstrittig gestellt.Um das Pflegeheimklima nicht zu verschlechtern, wurde in 2007 die Schuld anerkannt und eine Teilzahlungsvereinbarung von monatlich Euro 50.-zwischen dem Pflegeheim und meiner Mutter abgeschlossen. Meine Mutter hinterließ beim Ableben keinerelei Vermögen; die fällig gewordene Sterbegeldversicherung war für die Beisetzung notwendig. Somit verblieb nur noch die offene ursprünglich strittige Pflegeheimrestschuld im Nachlass. Leider habe ich wegen meiner tiefen Trauer weder fristgerecht meine sog. Erbe ausgeschlagen, noch eine Nachlassinsolvenz in die Wege geleitet.
In 2011/2012 wurde ich vom LG verurteilt, die noch offenen Restkosten im Rahmen der Teilzahlungsvereinbarung in voller Höhe sofort zu bezahlen, da die Klageeinreichung mir gegenüber als Aufkündigung der Teilzahlungsvereinbarung angesehen wurde.
Gibt es juristisch eine Möglichkeit - evtl. im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage - diese im Moment noch offene Zahlung laut Urteil abzuwenden? Ich denke hierbei an die Anlehnung an das BGH Urteil VIII ZR 68/12 oder einer Dürftigkeitseinrede bzw. Erschöpfungseinrede?

6. Februar 2013 | 13:21

Antwort

von


(132)
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
Tel: 03641 2692037
Web: https://www.raschwerin.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB kann nicht mehr erhoben werden. Diese hätte von Ihnen bereits im Klageverfahren vor dem Landgericht erhoben werden müssen. In dem von Ihnen zitierten Urteil des BGH wurde die Dürftigkeitseinrede im Verfahren erhoben, sodass diese Berücksichtigung finden konnte.

Da Sie dies leider versäumt haben, haften Sie als Erbe unbeschränkt, sodass die §§ 1990 und 1991 BGB keine Anwendung finden, § 2013 BGB . Sie haben das Recht zur Beschränkung der Haftung somit verloren.

Sofern Sie die Dürftigkeitseinrede bzw. Erschöpfungseinrede nach §§ 1990 , 1991 BGB bereits im Klageverfahren erhoben hätten, weil keinerlei Nachlassaktiva mehr vorhanden war, um die offenen Pflegeheimkosten zu begleichen, wäre die Klage mangels haftender Masse abgewiesen worden. Zudem hätten Sie sich auch im Urteil die Geltendmachung der Einreden vorbehalten können, §§ 305 , 780 Abs. 1 ZPO und die Vollstreckung in Ihr Privatvermögen sodann einredeweise verweigern können. Sofern dies erfolgt wäre, hätte eine Vollstreckungsabwehrklage – sofern der Gläubiger dennoch vollstrecken will - Sinn.

Aufgrund des Versäumnisses im Klageverfahren haben Sie nunmehr keine Möglichkeit mehr, die Vollstreckung abzuwenden bzw. Einreden zu erheben. Zwar kann mit der Vollstreckungsgegenklage eine Einrede gegen einen titulierten Anspruch geltend gemacht werden, dies setzt jedoch voraus, dass eine Präklusion noch nicht eingetreten ist, d.h. da die Einreden bereits im Prozess hätten geltend gemacht werden können, dies jedoch nicht erfolgte, können diese nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr erhoben werden. Sie sind sozusagen ausgeschlossen.

Eine Vollstreckungsgegenklage macht nur dann Sinn, wenn Einreden erhoben werden, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Dies ist bei dem vom Ihnen geschilderten Sachverhalt jedoch nicht der Fall.

Sie können nunmehr allenfalls versuchen mit der Gegenseite eine Einigung zu finden, dass bei Ratenzahlung keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Allerdings ist der Gläubiger nicht verpflichtet, dies zu akzeptieren. Eine andere Möglichkeit besteht jedoch leider nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen

Rückfrage vom Fragesteller 6. Februar 2013 | 15:02

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

im gerichtlichen Klageverfahren habe ich einen Rechtsanwalt für die Interessenwahrnehmung beauftragt. Dieser hätte müssen doch dann im Klageverfahren diese Einreden vorbringen. Meines Erachtens liegt doch dann ein Beratungsfehler vor.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Februar 2013 | 15:22

Das ist korrekt. Ihr Rechtsanwalt hätte die Einrede erheben müssen. Ich gehe davon aus, dass dieser Kenntnis vom Nachlassvermögen hatte. Insofern liegt ein Verschulden des Anwaltes vor, sodass dieser für den eingetretenen Schaden haften muss.

Bewertung des Fragestellers 6. Februar 2013 | 16:04

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Hervorragende kompetente Stellungnahme von Frau Rechtsanwältin Daniela Weise. Nochmals besten Dank.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. Februar 2013
5/5,0

Hervorragende kompetente Stellungnahme von Frau Rechtsanwältin Daniela Weise. Nochmals besten Dank.


ANTWORT VON

(132)

Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
Tel: 03641 2692037
Web: https://www.raschwerin.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Sozialrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Kaufrecht