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Haftung für gemeinsame Wasserleitung (2 Doppelhaushäjften)

| 2. März 2015 19:04 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

durch mein Grundstück führt die gemeinsame Wasserleitung der 2 Doppelhaushälften, die nebeneinander liegen ( Hausbesitzer sind jeweils ich und die Nachbarin).
Der Abzweig (T-Stück) befindet sich leider in meinem Keller. Die Wasserleitung ist jedoch 80 Jahre alt und völlig marode. Es gab kürzlich einen Havarieschaden (Rohrbruch). Es existiert zu Gunsten der Nachbarin in meinem Grundbuch kein Leitungsrecht bzw keine eingetragene Grunddienstbarkeit. Trotzdem habe ich leider eine Duldungspflicht basierend auf das Gewohnheitsrecht der Nachbarin, da die Leitung nunmal vor Jahren durch meine Doppelhaushälfte verlegt wurde und sie Nutznießer wurde.


Leider ist die Nachbarin nicht gewillt in irgendeiner Form sich finanziell am Bau entweder einer neuen eigenen Wasserleitung (geführt durch "ihren" Vorgarten) oder an einer gemeinsamen neuen Wasserleitung finanziell zu beteiligen.
Aber es besteht "Gefahr im Verzug" und da die Nachbarin die Vorschläge der Wasserbetriebe bzw bauliche Varianten zur Erneuerung seit Jahren blockiert, sehe ich nur einen Ausweg:

Frage: Ich möchte mir von den Wasserbetrieben einen neuen parallel laufenden Wasserhausanschluss in meinen Keller legen lassen und die alte verrostete Leitung nicht weiterhin mehr nutzen um gänzlich von der alten gemeinsamen Leitung abgekoppelt zu sein. In Folge würde die Nachbarin allein die alte marode Leitung weiterhin nutzen müssen und können. Leider bleibt natürlich
das Risiko auf weitere Schäden und die sind schon absehbar.
Bin ich dann aus der Haftung raus? Oder hafte ich dann weiterhin für die alte "gemeinsame Leitung", die ich ja dann in Folge nicht mehr nutzen würde? Wie kann ich die Mitverantwortung für die alte Leitung loswerden?

Danke für eine Antwort !!

3. März 2015 | 11:17

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

gemeinsame Leitungen gehören Ihnen auch beiden grundsätzlich zusammen. Wenn diese sanierungsbedürftig werden, müssen die Kosten dafür geteilt werden.

Wenn allerdings die Leitung zunehmend Probleme macht, und sich auch die Nachbarin weigert, die Kosten zu übernehmen, dann könnten Sie wie folgt vorgehen:

1) Sie bauen sich eine neue Leitung und bieten der Nachbarin schriftlich an, sich zu beteiligen. Begründen Sie den Bau mit der derzeit maroden Leitung und der Unvorsehbarkeit der Schäden, falls diese weiterhin in Betrieb bliebe, ohne saniert zu werden. Fordern Sie sie zwischenzeitlich auch auf, eine Übernahmeerklärung hinsichtlich der hälftigen Kostentragung zu übernehmen, falls dringende Arbeiten notwendig würden, solange die neue Leitung noch nicht verbunden ist.

2) Falls die Nachbarin einwilligt, alles in Ordnung. Falls nicht, setzen Sie der Nachbarin eine Frist (diese sollte drei Monate betragen), dass sie sich um einen neuen Anschluss zu kümmern hat. Da sie kein Leitungsrecht hat und auch sonst Möglichkeiten, sich eine eigene Leitung legen zu lassen, bzw. sich an Ihrem neuen Anschluss zu beteiligen, ist dies auch kein Problem.

Vergleichen Sie bitte auch die Kosten des Neuanschlusses und der Reparatur. Ich gehe davon aus, dass die Neuherstellung günstiger sein dürfte, als komplett die alten Leitungen neu zu ziehen.

Nur wenn die Reparaturkosten weniger als die Hälfte des eines Neuanschlusses betragen, sollten Sie es bei der alten Leitung belassen und könnten allerdings trotzdem im Vorfeld eine Kostenübernahme zu 50% verlangen. Tut sie dies nicht, könnten Sie auch in diesem Fall neubauen und den Anschluss kappen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. März 2015 | 21:16

Lieber Herr Hoffmeyer :-) Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. März 2015 | 21:37

Sehr gerne. Wenn Sie weitere Hilfe brauchen sollten, können Sie jederzeit gerne nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 3. März 2015 | 21:17

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