Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Ein möglicher Anspruch ergibt sich aus dem Vertrag zwischen Ihnen und dem Unternehmen. Den Werkunternehmer trifft die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt ist oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren (BGH NJW 1983, 113
). Hieraus ergibt sich, dass der Händler dann für einen Diebstahl der bei ihm abgegebenen Sache haftet, wenn er gegen diese Pflicht verstoßen hat.
Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn der Inhaber einer Autowerkstatt die Schlüssel und den Fahrzeugschein von außen sichtbar und erreichbar in den Büroräumen aufbewahrt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 342
).
Andererseits wurde kein Verschulden und damit auch keine Haftung seitens des Händlers angenommen, wenn er den Personenkraftwagen ordnungsgemäß verschlossen über Nacht auf seinem nicht umzäunten Betriebsgelände im Freien abstellt. Dies soll zumindest dann gelten, wenn dem Kunden die Örtlichkeit bekannt ist und eine Diebstahlsversicherung bestand (OLG München, ZfSch 1995, 458
).
Stellt ein Kfz-Händler das ihm zur Reparatur und Wartung übergebende Wohnmobil ordnungsgemäß verschlossen und auf dem jedermann zugänglichen Teil des Betriebsgeländes ab, weil er nach Durchführung der Reparaturarbeiten keine andere Möglichkeit hat das Fahrzeug unter Verschluß zu halten, haftet er dem Eigentümer bei einem Diebstahl des Fahrzeugs und der darin befindlichen Gegenstände nicht auf Schadensersatz, sofern dem Besteller diese Praxis bekannt ist (BGH, NJW-RR 1997, 342
).
In Ihrem Fall kommt es also allein darauf an, ob dem Händler ein Verschulden an dem Diebstahl vorzuhalten ist. Er müsste also durch sein Verhalten die Entwendung des Bootes durch Handeln oder Unterlassung begünstigt haben.
Ob ein solcher Fall hier vorliegt ergibt sich jedoch aus Ihren Angaben nicht.
Unter Umständen hat der Händler aber eine Versicherung für solche Fälle abgeschlossen, die für den entstandenen Schaden aufkommen wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
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