Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können dann Schadensersatz fordern, wenn der Makler seine Pflichten verletzt hat.
So steht es in § 63 VVG
.
"Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."
Nach § 60 und § 61 sind das die Falschberatung und fehlerhafte Dokumentation.
In § 60 Abs. 1 Satz 1 ist bestimmt, auf welcher Beratungsgrundlage der Makler seine Beratungsleistung erfüllen muss. Die Empfehlung des Maklers muss danach auf eine „hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern" gestützt werden.
Der Begründung zur Vermittlerrichtlinie lässt sich entnehmen, dass der Rat auf eine unparteiische und hinreichend breit gefächerte Untersuchung gestützt werden muss; verletze der Makler diese Pflicht, so mache er sich ersatzpflichtig.
Aus all dem lässt sich folgern, dass trotz der Formulierung „hinreichende Zahl" der Makler grundsätzlich verpflichtet sein wird, alle ernsthaft in Betracht kommenden Versicherungsprodukte sämtlicher Anbieter bei seiner Marktanalyse zu berücksichtigen (Im Ergebnis ähnlich Wandt Rn. 417; Versicherungsrechts-Handbuch/Matusche-Beckmann § 5 Rn. 290; Schwintowski/Brömmelmeyer/Michaelis § 60 Rn. 5; Fetzer juris-PR-VersR 5/2007 Anm. 4. Teil 3 unter 3. b) bb).
Wenn Sie also dem Makler den Auftrag (nachweislich) erteilt haben, dass er eine günstigere Deckung suchen soll, dann liegt in der Tat ein Verstoß vor.
Wenn er zudem nicht ordnungsgemäß dokumentiert hat, dann liegt eine Beweislasterleichterung bis hin zur Beweislastumkehr vor.
Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach den §§ 61
, 62 VVG
kann zu Beweiserleichterungen zu Gunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist." (BGH, Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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