Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Die Haftung im Arbeitsverhältnis ist modifiziert. Arbeitnehmer haften nur voll bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird nach Billigkeit, je nach den Umständen des Einzelfalles eine Aufteilung der Haftung vorgenommen.
Sicherlich muss man eine Pflicht sehen den Schrank mit der Kassette abzuschließen, da dieser ja auch abschließbar ist. Auf der anderen Seite stand die Kassette ja nicht völlig offen herum, sondern im Schrank und nicht sofort sichtbar. Eine grobe Fahrlässigkeit würde ich daher ausschließen, da Sie ja grundsätzlich im Büro anwesend waren. Sie brauchten nicht damit zu rechnen, dass jemand das Büro betritt um speziell nach der Kassette zu suchen. Im Zweifel würde ich zu normaler Fahrlässigkeit tendieren. Es kommt hier auf alle Umstände auch, ob es bestimmte Dienstanweisungen gibt. Sie haften daher allenfalls für die Hälfte des Schadens, man kann sicher auch eine Summe unter der Hälfte vertreten.
Sie sollten das Gespräch mit dem AG suchen um eine Einigung zu erzielen. Wird Ihnen der volle Schaden vom Lohn abgezogen können Sie Klage auf Zahlung des zu viel einbehaltenen Lohnes erheben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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