Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich halte das Angebot für bedenklich. Zumindest sollten Sie sich die konkreten technischen Dinge und auch rechtlichen Dinge vom Provider genau erläutern lassen, bevor sie einen solchen Vertrag abschließen.
Grundsätzlich ist es nämlich so, dass der Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses für sämtliche Urheberrechtsverletzungen haftet. Insofern müsste alleine der Anschluss bereits nicht auf ihren Namen lauten, sondern auf den Provider. Ein Provider dagegen stellt Ihnen lediglich das Internet zur Verfügung und den entsprechenden Zugang.
Im Fall einer Urheberrechtsverletzung besteht ein Anspruch gegen den Provider auf Übergabe der entsprechenden IP-Adressen, die über den Anschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Internet verbunden gewesen sind.
Einzig hier könnte man gegebenenfalls ansetzen und schauen, ob diese IP-Adressen dann gegebenenfalls alleine dem Provider gehören und nicht auf ihren Anschluss zurückzuführen wären. Dies wäre dann allerdings eine technische Frage.
Rechtlich ist es allerdings weiterhin so, dass nach den Regelungen des Telemediengesetzes eine Privilegierung von Anbietern vorliegt, die die Informationen nicht selbst nutzen, sondern zum Beispiel an ihre Gäste weiterleiten. Dies ist in § 8
Telemediengesetz festgelegt. Betroffen sind hiervon zum Beispiel Hoteliers oder auch Personen, die Ferienwohnungen anbieten und hier auch Zeit gleichzeitig einen Internetanschluss für die Feriengäste bereithalten.
So hat das Amtsgericht Hamburg im Jahr 2014 (Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13
, Volltext) entschieden, dass eine Haftung für Hoteliers hier nicht in Anspruch käme.
Im gleichen Sinne entschied das Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 25b C 924/13
(Urteil vom 24.06.2014), wobei in diesem Falle der Beklagte ein Anbieter von Ferienwohnungen war und ein Mieter über ein verschlüsseltes WLAN in einer Ferienwohung einen urheberrechtlich geschützten Film über eine Tauschbörse anbot.
Weitere Voraussetzung ist, dass es entsprechende Sicherungen gegen ein Eindringen in das WLAN Netz von außen gibt, zum Beispiel ein entsprechender Passwortschutz und dass die Gäste eingehend darüber belehrt werden, dass eine rechtswidrige Nutzung des Angebotes nicht zulässig ist und diese auch sämtliche Kosten über die durch Verletzungen übernehmen.
Allerdings ist diese Rechtsprechung in diesem Bereich noch etwas wackelig und es bedarf entsprechender Argumentation.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.02.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038293/432783
Tel: 0177/7240222
Web: http://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christian Joachim
Wenn ich Sie richtig verstehe ist ein Provider eigentlich verpflichtet IP Adressen herauszugeben, die Urheberrechtsverletzungen begangen haben.
Wenn unsere fragliche Firma dazwischengeschaltet ist und als Provider fungiert, müsste sie das auch tun. Alternative wäre, sie übernimmt die Verantwortung selbst, müsste sie dann haften?
Wenn das so wäre, dann glaube ich nicht an das Geschäftsprinzip.
Ein Provider macht letztlich nichts anderes, als dass er sich entweder in Netze einkauft, die andere Provider oder Netzanbieter betreiben oder selbst ein Netzanbieter ist.
Um Ihnen Zugang zu einem solchen Netz, wie zum Beispiel das Internet zu gewähren, muss er ihnen entsprechende Daten zur Verfügung stellen, die unter anderem aus den IP- Adressen bestehen.
Insofern könnte man hier höchstens, wie bereits ausgeführt annehmen, dass er eine IP-Adresse alleine aus technischer Sicht irgendwie laufen lässt, und dann bei entsprechender Abfrage der Daten lediglich die IP-Adresse des Providers auftaucht.
Allerdings ist dies natürlich nicht Ihr Anschluss, sondern eben nur eine mögliche IP-Adresse. Was passiert, wenn der Inhaber von Urheberrechten den Anschluss abfragt, kann ich mir nur so vorstellen, dass dann eigentlich die zwischengeschaltete IP-Adresse, die dann dem Provider gehört, dargestellt werden müsste. Wie das technisch funktioniert, kann ich Ihnen leider auch nicht genau sagen.
Allerdings halte ich es möglicherweise auch strafrechtlich für bedenklich, wenn er im Voraus für Verletzungen Dritter einstehen will und sie davon freistellen will, dann ja auch einen Art Freibrief gewährt, für Urheberrechtsverletzungen, die hier möglicherweise geschehen und diese versucht durch die technischen Dinge, die er vorbringt bereitzuhalten, verschleiert.
Sollten Sie den Vertrag abschließen wollen, sollten Sie sich ausdrücklich und so umfassend wie möglich versichern lassen, dass eine entsprechende Freistellung und Übernahme von Kosten durch den Anbieter erfolgt.
Wie dann im übrigen der Provider diese Haftungen von sich schieben will, ist dann eine weiter zu klärende Frage.