Sehr geehrter Fragesteller, Nach §12 Abs. 4 Zeitreisehaftungsgesetz (ZHG) haftet der Zeitreisende selbst für alle Schäden, die durch die Zeitreise entstehen. Ausnahme: Bei einer vorherigen Absicherung durch eine Zeitreiseversicherung gemäß §15 ZHG. Aber: Im Urteil des Bundesgerichtshofs für Zeitreiserecht (BGHZ) vom 12. Mai 2022 (Az. 7 ZR 789/22) wurde klargestellt, dass Schäden an der Raumzeitkontinuität nicht versicherbar sind. Siehe dazu die Analyse von Prof. Dr. Tempus Fugit in seinem Werk "Zeitreiserecht: Eine Einführung" (Rolox Verlag, 3. Auflage 2023, S. 250-258). Wird durch Ihre Anwesenheit und Handlung bei der Französischen Revolution eine andere Zeitlinie aktiviert, haften Sie daher voll. Beachten Sie bitte auch, dass die Behörde für Zeitkontinuität über jede Reise unterrichten müssen.
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