Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Abgrenzung zwischen Gefälligkeitsverhältnis und rechtlichem Vertrag, die Sie in Ihrer Schilderung bereits anreißen, nur bedingt weiterhilft. Sofern nur ein Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, ist gemäß ständiger Rechtsprechung in der Regel kein völliger Haftungsausschluss bei fahrlässigem Handeln für den Schädiger vorgesehen; außerdem kommt ohnehin immer auch eine Haftung aus Delikt gemäß § 823 ff. BGB
in Betracht (diese §§ regeln, dass derjenige, der einen Schaden an bestimmten Rechtsgütern verursacht, hierfür haftet, auch wenn zwischen den Beteiligten keinerlei vertraglichen oder vertragsähnlichen Beziehungen bestehen).
Ob nun Gefälligkeitsverhältnis oder ein Leihvertrag oder eben eine Haftung aus Delikt vorliegt - es wäre danach zu fragen, ob Sie fahrlässig gehandelt haben. Hierfür kann ich anhand Ihrer Schilderung zunächst wenig Anhaltspunkte feststellen. Der Anhänger war nicht überladen, Sie sind eine vergleichweise sehr kurze Strecke gefahren und es ist auch anscheinend überhaupt nicht geklärt, was der Grund für den explodierenden Kühler war. Hierfür kommen ja mehrere Ursachen in Betracht (z.B. Materialermüdeung, defekte Wasserpumpe). In einem solchen Fall hätten Sie natürlich nicht gegen Ihre Sorgfaltspflichten verstoßen. Allerdings schreiben Sie, dass einige Anzeigen der Instrumententafel rot waren. Sollte bspw. der Kühlwasserbehälter schlichtweg leer gewesen sein und hätte Ihnen das aufgrund der roten Anzeigen auffallen müssen, käme zumindest ein Mitverschulden in Betracht (Mitverschulden deswegen, weil ja auch der Eigentümer des PKW grundsätzlich dazu verpflichtet ist, seinen Kühlwasserstand regelmäßig zu überprüfen).
Es spricht daher viel dafür, dass Sie nicht dazu verpflichtet sind, den vollen Schaden zu bezahlen, sondern entweder gar nicht oder nur anteilig haften. Hierfür müsste aber zumindest die Ursache für den Schaden geklärt sein; solange dies nicht der Fall ist, kann ich Ihnen nicht empfehlen, Zahlungen zu leisten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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