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Haftung bei Auktionen

27. Mai 2007 12:20 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Hallo,
folgende Frage:
Haftet das Auktionshaus für die im Katalog beschriebenen "Eigenschaften" der zu ersteigernden Gegenstände (z.B.Alter)?
Falls sich herausstellt,daß diese Eigenschaft nicht korrekt ist, bis zu welchem Zeitraum könnte man Rückforderungen stellen? Wenn überhaupt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr.Hohn

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Ein Auktionshaus – unabhängig davon, ob die Auktion vor Ort oder im Internet statt findet- stellt eine Verkaufsvermittlung dar, die Verkäufer und Käufer zusammenbringt und für den Verkauf eine Provision erhält. Die Echtheit der Verkaufsgegenstände wird bei einer Auktion nicht geprüft. Ansonsten wäre eine Versteigerung auch nicht lohnenswert, da man für jedes Stück ein Gutachten anfertigen müsste, um die Echtheit oder sonstige Merkmale wie z.B. das Alter zu ermitteln.
War der Verkäufer gewerblich, sind die , ist eine Haftung nur denkbar, wenn er die Haftung nicht wirksam ausgeschlossen hat und Sie sein Verschulden beweisen können. Die Verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 474 ff BGB gelten nicht für Versteigerungen von gebrauchten Sachen.
2.Ansprüche haben Sie somit allenfalls gegenüber dem Verkäufer selber, wenn er schuldhaft falsche Angaben zu dem Verkaufsgegenstand gemacht hat oder die Sache mangelhaft ist und der private Verkäufer die Haftung nicht ausgeschlossen hat (was aber im Rahmen von Auktionsverträgen häufig durch AGB der Fall ist).
3.Im Rahmen einer Internetauktion steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu, § 312b BGB . § 312d Abs. 4 Ziff. 5 BGB schließt zwar ein solches Widerrufsrecht für Gegenstände die in Form der Versteigerung erworben wurden, aus. Damit sind aber nur Auktionen in einem Auktionshaus gemeint. Sollten Sie die Ware in einem Auktionshaus erworben haben, steht Ihnen auch kein Widerrufsrecht zu. Begründet wird das damit, dass Sie bei einer vor Ort Auktion die Waren vorher besichtigen können, was im Internet nicht möglich ist.

Fazit: Sie haben nur Aussichten auf Schadensersatz, wenn Sie schuldhaftes Verhalten nachweisen können und die Haftung nicht ausgeschlossen wurde (was sehr unwahrscheinlich ist). für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche hätten Sie dann 2 Jahre Zeit.


Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50

info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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