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Haftbefehl nach Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

10. November 2005 11:19 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Gestern bekam ich Besuch vom Gerichtsvollzieher, welcher mir einen Haftbefehl aushändigte mit der Begründung: ich wäre seiner Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht nachgekommen. Mein Problem: ich habe definitiv kein Schreiben bekommen, konnte also auch nichts von dem Termin wissen.
Heute bin ich dann in sein Büro gefahren und habe die Schulden beglichen. (400,00€ )
Wie verhalte ich mich jetzt?
Die Kosten sind unnötig in die Höhe gestiegen, nur weil ich von alledem nichts wusste.
Kann ich einen Teil des Geldes wieder bekommen?

10. November 2005 | 12:31

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail:

Sehr geehrter Rechtssuchender,

ich gehe davon aus, dass die eigentliche Schuld von 400 EUR bestand. Gemäß § 5 Gerichtsvollzieherkostengesetz entscheidet der Gerichtsvollzieher über die angefallenen Kosten. Diese Entscheidung wird Ihnen als Kostenschuldner dann auch zugestellt.Hiergegen können Sie Erinnerung eingelegen, § 5 Abs.2 Gerichtsvollzieherkostengesetz. Zuständig für die Erinnerung ist normalerweise das Vollstreckungsgericht also das Amtsgericht in dessen Bezirk die Schuld vollstreckt werden soll.

Die Erinnerung können Sie selber schriftlich einlegen, dafür brauchen Sie keinen Anwalt.

Grds muss die Zustellung durch den Zusteller bewiesen werden. Der Gerichtsvollzieher muss also beweisen, dass vor dem eV Termin eine Zustellung stattgefunden hat.Kann er dies nicht, geht dies zu seinen Lasten. Sie können die Erinnerung mit dem Argument begründen, dass keine vorherige Zustellung stattgefunden hat.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

ANTWORT VON

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63450 Hanau
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