Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Soweit Sie im Kaufvertrag keinen wirksamen Gewährleistungsausschluß vereinbart haben, wird sich der Käufer zurecht auf seine Gewährleistungsrechte berufen können, wenn ein anfänglicher Mangel vorlag.
Die Beweislast dafür, daß es sich nicht um einen anfänglichen Mangel handelt, trifft dabei Sie, da der Fehler innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang aufgetreten ist. Dann spricht nach dem Gesetz eine Vermutung dafür, daß der Fehler schon zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorhanden gewesen ist:
§ 476
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Sofern Sie also der Auffassung sind, daß unsachgemäße Bedienung zu dem Schaden geführt hat, tragen Sie dafür die Beweislast. Sie sollten sich also nur dann auf einen Rechtsstreit einlassen, wenn Sie sicher sind, daß der Bruch nicht bereits beim Gefahrübergang angelegt gewesen ist. Kommt der Gutachter im Verfahren zu dem Ergebnis, daß nicht auszuschließen ist, daß kein Schaltfehler, sondern die Beschaffenheit des Fahrzeugs die Ursache für den Gehäusebruch darstellt, haben Sie die Vermutung des § 476 BGB
nicht widerlegt und müssten nicht nur die Kosten der Nacherfüllung (hier: Reparatur), sondern auch die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Ihre weitere Vorgehensweise sollte sich also danach richten, wie sicher Sie sich sind, beweisen zu können, daß der Fehler nicht bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Dazu werden Sie sich auf die Aussagen der Sachverständigen verlassen müssen, aber eine Garantie, daß Ihnen der Beweis vor Gericht gelingt, gibt es leider nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht