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Händlergewährleistung - Wer muss für Schäden innerhalb der ersten sechs Monate aufkommen?

3. Februar 2005 21:42 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich bin freier Händler und habe einen Ford Escord EZ 2/96, 66 KW, im September 2004 verkauft.

Das Auto hatte zum Verkaufszeitpunkt eine Laufleistung von 43.000 km und war aus 1. Hand.
Mit dem Auto fuhr der Käufer 14000 km in 4 Monaten. Jetziger Kilometerstand 57000 .

Nach 4 Monaten, am 30.12.04, rief mich der Käufer an und teilte mit, dass das Getriebegehäuse zerbrochen ist. Er wollte auf einem Parkplatz rückwärts einparken, fuhr vor,
setzte zurück, es krachte im Getriebe und das Gehäuse brach auseinander.
Der Käufer verlangt aufgrund der Gewährleistung eine kostenlose Instandsetzung mit der ich nicht einverstanden bin.

Ich habe mit mehreren Kfz-Meister von Ford gesprochen und mit 2 Sachverständigengutachter, diese sagten, dass solch Schaden noch nicht vorgekommen sei. Es ist fast ausgeschlossen, dass bei der Übergabe ein Bruch vorlag, der nach 14 000 km zum Ausbruch gekommen ist.

Ich gehe davon aus, dass im Vorfeld Schaltfehler erfolgt sind, die der Käufer verneint.

Meine Frage:

Wer muss für den Schaden aufkommen?

3. Februar 2005 | 21:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Soweit Sie im Kaufvertrag keinen wirksamen Gewährleistungsausschluß vereinbart haben, wird sich der Käufer zurecht auf seine Gewährleistungsrechte berufen können, wenn ein anfänglicher Mangel vorlag.

Die Beweislast dafür, daß es sich nicht um einen anfänglichen Mangel handelt, trifft dabei Sie, da der Fehler innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang aufgetreten ist. Dann spricht nach dem Gesetz eine Vermutung dafür, daß der Fehler schon zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorhanden gewesen ist:


§ 476
Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.


Sofern Sie also der Auffassung sind, daß unsachgemäße Bedienung zu dem Schaden geführt hat, tragen Sie dafür die Beweislast. Sie sollten sich also nur dann auf einen Rechtsstreit einlassen, wenn Sie sicher sind, daß der Bruch nicht bereits beim Gefahrübergang angelegt gewesen ist. Kommt der Gutachter im Verfahren zu dem Ergebnis, daß nicht auszuschließen ist, daß kein Schaltfehler, sondern die Beschaffenheit des Fahrzeugs die Ursache für den Gehäusebruch darstellt, haben Sie die Vermutung des § 476 BGB nicht widerlegt und müssten nicht nur die Kosten der Nacherfüllung (hier: Reparatur), sondern auch die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Ihre weitere Vorgehensweise sollte sich also danach richten, wie sicher Sie sich sind, beweisen zu können, daß der Fehler nicht bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Dazu werden Sie sich auf die Aussagen der Sachverständigen verlassen müssen, aber eine Garantie, daß Ihnen der Beweis vor Gericht gelingt, gibt es leider nicht.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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