wir (Gewerbe) haben ein digitales Zeiterfassungsgerät bei einem Händler im Internet gekauft.
Nach wenigen Tagen haben wir festgestellt, dass das Gerät fehlerhaft ist. Wir haben es daraufhin (auf unsere Kosten) zurückgeschickt und der Händler hat es auch zurückgenommen.
Nun hat uns der Händler 10% (67,01 EUR) des Wertes als Widereinlagerungsgebühr in Rechung gestellt. Wir haben den Rechnungen und Mahnungen des Händlers jedes Mal widersprochen, mit dem Hinweis das das Gerät fehlerhaft war.
Der Händler reagiert darauf nicht (oder nur mit solchen Hinweisen: "wir haben Ihnen mehrfach die Gelegenheit gegeben, die Rechnung abzüglich der Gutschrift zu begleichen." Und der Händler droht nun an, ein Inkassobüro zu beauftragen.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn der Verkäufer dem Kunden freiwillig ein Rückgaberecht einräumt, kann er auch eine solche Pauschale für die Wiedereinlagerung verlangen.
Dies gilt aber nicht, soweit die Rücksendung aufgrund Widerrufsrecht oder Gewährleistungsrecht erfolgen.
Da in Ihrem Fall die Ware mangelhaft war und Sie diese daher zurecht zurückgeschickt haben, besteht kein Anspruch darauf, dass der Verkäufer eine solche Wiedereinlagerungspauschale verlangt.
Sie müssen diese 10 % daher nicht bezahlen bzw. können den Betrag erstattet verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt