Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich geraten Sie mit der Zahlung einer Rechnung, wenn nicht anders vereinbart, nach 30 Tagen in Verzug.
Im Rahmen des Verzugs haben Sie den daraus entstandenen Schaden zu zahlen, wie Zinsen, Inkassogebühren oder Rechtsanwaltskosten.
Bei Ihnen ist nunmehr fraglich, ob die Rechnung richtig ist oder nicht, denn bei offensichtlich falschen Rechnungen und ordnungsgemäßem Widerspruch dagegen, können Sie sich nicht in Verzug befinden.
Natürlich kann das Unternehmen vorab eine Zahlungserinnerung oder Mahnung absetzen, jedoch besteht keine gesetzliche Verpflichtung dazu. Es hat sich mittlerweile eingebürgert und aufgrund der Schadenminderungspflicht ist es auch bestreitbar sofort einen Dienstleister zu beauftragen, jedoch liegt es bei Ihnen anders, da Sie die Zahlung aktiv verweigern.
Insofern bestehen nach meinem Dafürhalten keine Gründe, die gegen die Beauftragung eines Inkassodienstleisters und der damit ggf. bestehen Zahlungspflicht durch Sie, sprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.02.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
Hohenzollernring 57
50672 Köln
Tel: 0221 - 95819261
Web: http://www.wuebbe-rechtsanwalt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Wübbe
Guten Tag, Danke für die erste Rückmeldung.
Sie schreiben: " Bei Ihnen ist nunmehr fraglich, ob die Rechnung richtig ist oder nicht, denn bei offensichtlich falschen Rechnungen und ordnungsgemäßem Widerspruch dagegen, können Sie sich nicht in Verzug befinden" (=> ich befinde mich nicht in Verzug!) Andererseits sagen Sie, dass ich die Zahlung aktiv verweigere? Sorry das passt für mich nicht zusammen. Ich habe die Rechnungen immer als falsch bezeichnet und auch anfangs begründet warum. Einen ordnungsgemäßen Widerspruch habe ich damit vielleicht so nicht gemacht, da ich einfach auf die E-Mails des Telekommunikationsunternehmens reagiert habe, aber in meine Augen habe ich damit den falschen Rechnungen widersprochen. Ich verweigere mich nicht generell aktiv gegen die Zahlung einer Rechnung sondern gegen die falschen Beträge/Forderungen. Ich bitte um Aufklärung des "Missverständisses"
Mit freundlichen Grüßen und einen schönen Tag
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
ich glaube, Sie haben hier ein Verständnisproblem.
Sie geraten in Verzug, da Sie die Zahlung der gestellten Rechnung verweigern. Damit darf ich ein Inkassobüro oder Rechtsanwalt beauftragen und Sie haben die Kosten zu tragen als Verzugsschaden.
Hiergegen können Sie sich wehren. Es muss dann festgestellt werden, zum Beispiel durch ein Gericht, dass Sie die Zahlung zu Recht verweigern. In dem Fall würden Sie dann aus der Kostenlast entlassen.
Ihr widersprechen gegen den Rechnungsbetrag bedeutet nicht, dass Sie damit im Recht sind oder die Gegenseite ihrem Wunsch/Anliegen entsprechen muss.
Ebensowenig muss die Rechnung richtig sein. Nur habe ich als Gläubiger, wenn kein Geld eingeht, dass Recht, jemanden mit der Verfolgung zu beauftragen und der darf diese Kosten dem Schuldner anzeigen.
So stehen aktuelle nur zwei Meinungen gegeneinander.
Soweit sich keine Seite bewegt, muss die Angelegenheit gerichtlich entschieden werden.