170/13
Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage
Hack androhung auf Gamesever Grundsätzliche fragen
09.11.2013 08:14 | Preis: 30,00 € |
Internetrecht, Computerrecht
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Durch eine polizeiliche Anzeige kann man auch verlangen, dass eine Straftat - hier § 202c StGB
oder auch insbes. § 303bStGB– verhindert wird.
Das Recht dazu ergibt sich der sog. (repressive) Präventionspflicht. Diese ist in den Polizeigesetzen der einzelnen BLänder geregelt. Zwar tritt sie insbes. bei der Verhinderung ERGHEBLICHER Strafataten, die diew Allgemeinheit betrffen, ein. Jedoch kann auch der einzelne Bürger ein Einschreiten durch die Polizei aus präventiven Gesichtspunkten heraus oder zumindest auch ,damit diese die nötigen (zusätzlichen ) beweise für evtl. zukünftig begangene Straftaten sammelt, verlangen.
Sie sollten dafür, damit die Einschaltung der Polizei (wenden Sie sich an die nächstgelegene Polizeibehörde)Erfolgsgekrönt ist, jedoch eine Vielzahl von Beweismittel für den bevorstehenden Hackangriff „mitbringen":
1.Ip-Adressen u. Uhrzeiten aufschreiben,
2. Texte sichern, Screenshots
3, Screenshots
und auchnicht zu vernachlässigen
4. Zeuge(n), der/die die Ankündigung es Hack-Angriffs am Bildschirm gesehen oder sonst wie wahrgenommen hat u dies der Polizei bestätigen kann
Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben sowie die Aussagen von Zeugen und die Wertung anderer Beweismittel und weiterer Informationen können möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich erneut darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
Osthofstraße 24
48163 Münster
Tel: 02536-3089355
Tel: 0173-7210094
Web: https://www.awr-kanzlei.de
E-Mail: