Sehr geehrter Fragesteller,
in Betracht käme hier der Straftatbestand des Kreditbetruges nach § 265 b StGB.
(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen
1. über wirtschaftliche Verhältnisse
a) unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder
b) schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder
2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anhand ihrer Angaben ist zu entnehmen, dass es zu falschen bzw unvollständigen Angaben kam, sodass der objektive Tatbestand, das heißt die von der Norm vorgegebene Tathandlung, erfüllt wäre.
Neben dieser objektiven Komponente müsste zudem der subjektive Tatbestand erfüllt worden sein. Im Falle des Kreditbetruges bedeutet dies, dass sie vorsätzlich, sprich absichtlich, die falschen oder unvollständigen Angaben gemacht haben müssten und zudem auch gewusst haben müssten, dass es sich hierbei um entscheidungserhebliche Angaben handelt.
Wie sie Angeben gingen sie jedoch davon aus, dass sich die Bank Kontoeinsicht nimmt und so alle Angaben hinsichtlich ihrer finanziellen Situation bekommen wird. Daneben ist auch fraglich, ob der Nachweis gelingen könnte, dass sie von entscheidungserheblichen Angaben ausgingen.
Sollte es tatsächlich zu einer Anzeige kommen würde ich ihnen anraten, sich an einen Verteidiger in ihrer Umgebung zu wenden und diesen mit der Angelegenheit zu beauftragen. Dieser kann dann eine umfangreiche Stellungnahme abgeben, aus welcher sich insbesondere der fehlende Vorsatz ergibt.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Jasmin Enzweiler
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Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler
Hallo, ich habe vergessen zu erwähnen, dass ich eine Privatperson bin. Macht es einen Unterschied?
der Umstand, dass sie eine Privatperson, macht keinen Unterschied. Lediglich kann man davon ausgehen, dass sie daher mit den Formularen nicht bekannt sind.