Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Kann Hfg für KSP den Titel vollstrecken?
Der Inhaber des Titels ist der Gläubiger, dem die Forderung zusteht (Antragsteller). Wenn dieser damals eine Anwaltskanzlei mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragt hat, ist diese Kanzlei als Prozessbevollmächtigte aufgeführt. Das wird auch im Nachhinein nicht mehr im Titel geändert.
Nach Abschluss des Verfahrens, wenn die Vollstreckung nicht erfolgreich war, gibt die Anwaltskanzlei den Originaltitel an ihren Mandanten heraus.
Es ist also durchaus möglich, dass derjenige, für den der Vollstreckungsbescheid damals ergangen ist, nunmehr ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung beauftragt hat. Der Umstand, dass das Inkassounternehmen im Besitz des Titels zu sein scheint, spricht dafür. Falls Sie dennoch Zweifel an der Berechtigung haben, sollten Sie eine Vollmacht des Inkassounternehmens anfordern. Aus dieser Vollmacht müsste sich dann ergeben, dass der Gläubiger (nicht der damalige Prozessbevollmächtigte) ihn mit der Beitreibung / Zwangsvollstreckung beauftragt hat.
Sollte ich Ksp bezüglich einen Vergleich anbieten?
Es ist nach Ihrer Schilderung davon auszugehen, dass das Mandat bei den damaligen Prozessbevollmächtigten beendet ist. Vergleichsverhandlungen müssten deshalb entweder mit dem Gläubiger oder - wenn eine wirksame Vollmacht vorliegt - mit dem Inkassounternehmen geführt werden.
Oder sind die Schreiben von HFG nur heiße Luft in Bezug auf die Vollstreckung? ( 3 Monaten 5 Briefe)? Was kann ich tun/was sollte ich nicht tun?
Der Umstand, dass das Inkassounternehmen offenbar im Besitz des Originaltitels ist, spricht auf den ersten Blick dafür, dass ein Auftrag zur Durchsetzung der Ansprüche vorliegt. Wenn Sie nicht reagieren, besteht das Risiko, dass vermutlich kurzfristig vollstreckt wird. Das bringt neben Unannehmlichkeiten auch weitere Kosten mit sich.
Wie Sie sich verhalten sollten, hängt von der Höhe der Forderung und Ihren finanziellen Möglichkeiten ab: Wenn Sie Zweifel an der Vollmacht haben, fordern Sie diese an und stellen Sie - wenn Ihnen das möglich ist - die Zahlung nach Zugang der Vollmacht in Aussicht.
Wenn Sie den Gesamtbetrag nicht sofort zahlen können, bieten Sie an, eine angemessene Ratenzahlung aufzunehmen, sobald Ihnen die Vollmacht zugeht.
Verlangen Sie, sobald die Forderung komplett beglichen ist, den Originaltitel heraus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
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