Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
1.
nach überschlägiger Betrachtung meine ich, dass sich eine Klage vor dem Sozialgericht für Sie lohnen dürfte.
Argumente, die für Sie sprechen, sind:
- Eine Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der in den Durchführungsverordnungen der Länder zum SGB II als Richtwert niedergelegten 45 bis 50 m² ist hier nicht gegeben oder jedenfalls (je nach den örtlichen Verhältnissen) äußerst gering.
- Dasselbe gilt Ihren Angaben zufolge auch für die Angemessenheit des m²-Preises.
- Der Bescheid der ARGE scheint mir nicht ausreichend begründet zu sein. Es hätte Ihnen zumindest eine konkreter Maßstab mitgeteilt werden müssen (z.B. örtlicher Mietspiegel), anhand dessen der Bescheid zumindest nachvollziehbar ist.
- Sie dagegen können konkret belegen - und sollten dies auch tun - dass alternativer vergleichbarer Wohnraum nicht zu beschaffen ist.
- Die bevorstehende Herz-OP allein rechtfertigt zumindest schon eine Übergangsfrist von sechs Monaten.
- Ihre gesundheitliche Situation erfordert aber darüber hinaus eine besondere Würdigung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II
ist ein zusätzlicher Unterkunftsbedarf in Anlehnung an § 5 WoBindG als angemessen zu sehen.
Dies gilt zwar nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II
„in der Regel jedoch für längstens sechs Monate“.
- Im Falle einer chronischen Erkrankung oder auch nur einer dauerhaften Einschränkung, die für Sie eine besondere Wohnsituation erforderlich macht (Erdgeschosswohnung), wird dies aber anders zu beurteilen sein.
- Angesichts der zweifelhaften Kürzung der Leistungen ist es nicht einzusehen, warum ein letztlich völlig unnötiger Umzug finanziert werden soll.
2.
Bitte beachten Sie die KLAGEFRIST (steht auf dem Widerspruchsbescheid)!
Außerdem ist es angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für Sie dringend anzuraten, sich noch einen Rechtsanwalt vor Ort zur Seite zu stellen.
Angesichts Ihrer Einkommensverhältnisse und der nicht von der Hand zu weisenden Erfolgsaussichten werden Sie hier einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe erhalten so wie auch Prozesskostenhilfe und haben nur bei dem Rechtsanwalt eine Gebühr von € 10 zu entrichten.
Hierzu wenden Sie sich an Ihre örtliche Beratungshilfestelle.
3.
Außerdem erscheint mir ein Eilantrag wegen der nicht mehr bezahlbaren Stromkosten dringend angebracht.
Denn derzeit leben Sie aufgrund der „Herabstufung“ unterhalb des Existenzminimums.
Rechtsgrundlage wäre hier § 34 Abs. 1 SGB XII
(analog) - wenngleich hier noch einiges rechtlich umstritten ist - wonach „zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage“ Schulden übernommen werden können.
Diesen Antrag können Sie auch selbst bei der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts vorab stellen.
Häufig ist diese Stelle auch Ansprechpartner für die Beratungshilfe, je nach der örtlichen Verwaltungsstruktur.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Gerne können Sie mir noch eine Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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