Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie sollten sich auf jeden Fall unbedingt die AGB geben lassen. Diese müssen gut einsehbar aushängen, an Sie übergeben oder im Internet abrufbar sein. Zudem muß der Vertrag auf diese verweisen. Sind diese nicht einsehbar und/oder verweist der Vertrag nicht auf diese, sind die AGB nicht Bestandteil des Vertrages und daher zu ignorieren.
Die 48 Stunden-Klausel ist etwas überraschend, daher habe ich Zweifel an der Wirksamkeit dieser Klausel. Genaueres läßt sich aber nur nach einer Prüfung des Wortlautes dieser Klausel sagen.
Davon abgesehen müssen Sie nichts zahlen. Die Grundgebühr B klingt sehr nach Gebührenschneiderei, Sie sollten die Gegenseite auffordern, diese Grundgebühr B zu begründen und deren vertragliche Grundlage nachzuweisen.
Die drei Übungsfahrten müssen Sie ebenfalls nicht bezahlen, da die 48-Stunden-Klausel überraschend und daher unwirksam ist.
Die Mahngebühr müssen Sie ebenfalls nicht bezahlen, da diese eine Mahnung voraussetzt. Eine solche Mahnung ist aber nicht erkennbar.
Das Geld müssen Sie von der Fahrschule zurückverlangen. Dafür müssen Sie aber nachweisen, dass der Chef sich weigert, mit Ihnen zu fahren.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Tut mir Leid, ich habe nicht verstanden warum für Sie die 48-Stunden Klausel überraschend ist. Könnten Sie darauf bitte näher eingehen? Das ist bei denen auf der Website vermerkt (Fahrstundenstorno bitte mindestens 48 Stunden vorher). Diese Regelung ist auch in vielen anderen Fahrschulen Praxis, allerdings mit 24 Stunden und es wird meistens mündlich mitgeteilt. Jetzt kommt der Clou: Deren Bürozeiten sind Mo,Di und Do,Fr von 16:30-18:00. Erwischt man sie nicht in der Zeit, hat man keine Möglichkeit zur Absage. Außerdem ist an einem Tag das Büro geschlossen. Dürfen sie in dem Fall die 48 Stunden Regelung überhaupt verlangen?
Ich habe gar keine Papiere bekommen. Ein Freund von mir, der ebenfalls diesen Gutschein gekauft hat, hat einen Ausbildungsvertrag bekommen, in dem steht:
"Sämtliche im Preisaushang gezeigten Preise und zwar auch dann wenn diese hier nicht besonders aufgehört sind und die ausgehändigten Geschäftsbedingungen liegen diesem Vertrag zugrunde und werden von beiden Vertragsparteien anerkannt. Ebenfalls besteht Einigkeit, dass die Fahrschule die Kundendaten zum Zweck der Abrechnung in einem Computersystem abspeichert."
Unter seinen Vertrag wurde keine Unterschrift gesetzt, als Preise wurden die normalen Preise und nicht die Gutscheinpreise angegeben, er hat auch keine AGBs ausgehändigt bekommen und ich habe überhaupt nichts erhalten. Er wäre bereit das zu bezeugen.
Doch wie soll ich beweisen, dass die AGBs nicht sichtbar ausgehängt waren? Gestern war es dort, heute kann es wieder woanders stehen. Wie soll ich beweisen, dass ich ihn am Montag und nicht erst Dienstag kontaktiert habe, wie er behauptet? Soll ich ihm erstmal selbst einen Brief schreiben oder einen Anwalt kontaktieren?
Und meine Frage aus der ersten Anfrage wurde nicht beantwortet: Habe ich das Recht von ihm (oder Groupon) den Restbetrag vom Gutschein für nicht erfüllte Leistungen zu verlangen? Mein Ziel ist es ja den Restwert vom Gutschein zurückzubekommen.
Zusammengefasst:
1. Von wem habe ich das Recht wie viel zu verlangen? (siehe meine Erstanfrage)
2. Wie soll ich beweisen,dass ich frühzeitig angerufen habe, dass die AGBs nicht gut sichtbar ausgehängt waren und mir keine Papiere übergeben wurden? (Er kann ja das Gegenteil behaupten und dann steht Aussage gegen Aussage)
3. Wie soll ich dabei vorgehen, mit, oder ohne Anwalt? (Bei der kleinen Summe)
Tut mir Leid für die vielen Nachfragen,
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
das Überraschende an dieser 48-Stunden-Klausel ist die feste und vor allem lange Frist. 24 Stunden wäre verständlicher, zudem ist überraschend, dass die Fahrschule nicht den Nachweis zuläßt, das die Fahrstunde anderweitig hätte vergeben werden können.
Zusammen mit den Bürozeiten stellt die Klausel allerdings eine unangemessene Benachteiligung dar, da es unnötig erschwert wird, eine entsprechende Mitteilung zu machen. Daher kann die Fahrschule sich nicht auf die 48 Stunden Regelung berufen.
Sie müssen nicht beweisen, dass die AGB nicht aushingen, denn das ist unmöglich. Vielmehr muß die Fahrschule beweisen, dass die AGB aushingen, da sich die Fahrschule auf die AGB bezieht.
Sie können die Kontaktierung von Montag mit dem Einzelnachweis Ihrer Telefonrechnung beweisen, wenn die Telefonrechnung jeden Anruf und dessen Dauer enthält.
Wie in der ersten Antwort bereits geschrieben, haben Sie das Recht, den Restbetrag von der Fahrschule zurückzuverlangen. Dafür müssen Sie aber beweisen, dass sich der Chef weigert, mit Ihnen zu fahren.
Sie sollten Ihm erstmal einen Brief schreiben und eine Frist (14 Tage) für die Rückzahlung setzen. Wenn die Rückzahlung nicht erfolgt, sollten Sie einen Anwalt einschalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt