Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Leider muss ich Sie in ihrer Annahme enttäuschen. Nach der Rechtsprechung des BGH (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR%201996/767" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 06.12.1995 - VIII ZR 270/94: Berechnung des Abzugs "neu für alt"">VersR 1996/767</a>, 768), fließen u.a. beim kaufrechtlichem Schadenersatzanspruch neben den Material- auch die Montagekosten in die Berechnung der Vorteilsausgleichung unter dem Gesichtspunkt der Abzüge „neu für alt" ein.
So der BGH: "Der Geschädigte verkenne, dass er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht nur Material-, sondern auch die Lohnkosten infolge der Beschädigung und Neuerrichtung der Anlagen erst später oder sehr viel später aufbringen muss, weil deren gewöhnliche Lebensdauer durch die unfallbedingte Ersatzmassnahme entsprechend verlängert wird. Der Geschädigte erspare daher den Kapitaleinsatz für Kosten an Material und Arbeit."
Daher ist die Berücksichtigung der Lohnkosten beim sog. Vorteilsausgleich seitens des Gutachters/Versicherung im Grunde leider korrekt. Ob die Höhe angemessen ist, ist mangels detaillierter Angaben nicht Gegenstand dieser Beurteilung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Sascha Lembcke
16. Mai 2019
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01:38
Antwort
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