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Gültigkeit/Verfall einer Eintragungsbewilligung bzgl. Sondernutzungsrecht

10. Juli 2014 23:37 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Frau RAin,
sehr geehrter Herr RA,

1) Kann ein Sondernutzungsrecht aufgrund einer fast 30 Jahre alten notariellen Änderung der Teilungserklärung mit Eintragungsbewilligung auch nach fast 30 Jahren noch im Grundbuch der von der Mitbenutzung ausgeschlossenen Wohnungen als belastendes Recht eingetragen werden, obwohl zum Zeitpunkt des Erwerbs ein solches Sondernutzungsrecht im Grundbuch nicht eingetragen war und die Käufer der vom Sondernutzungsrecht ausgeschlossenen Einheiten davon mangels Grundbucheintrag nichts wissen konnten?

2) Wie erfahre ich ggf. von der Eintragung?

3) Kann ich einer Eintragung vorsorglich widersprechen bzw. eine evtl. bestehende Eintragungsbewilligung der Rechtsvorgänger vorsorglich widerrufen?

4) Was kann ich innerhalb welcher Frist unternehmen, wenn es dem Eigentümer zwischenzeitlich doch gelingt, diesen Eintrag in meinem Grundbuchblatt vorzunehmen?

Ich bitte um Angabe der entsprechenden Rechtsquellen. Vielen Dank.

11. Juli 2014 | 00:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Grundsätzlich können notarielle Urkunde noch innerhalb von 30 Jahren ihre Gültigkeit entfalten.

Allerdings gibt es das Rechtsinstitut der Verwirkung. Dieses ist immer dann der Fall, wenn sich die Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hatte, und eine Eintragung grundlos über einen längeren Zeitraum nicht vorgenommen worden ist, und einen entsprechenden Vertrauenstatbestand auf die Nicht-Eintragung geschaffen hat.

Eine Eintragung in ihr Grundbuch werden Sie durch Nachricht vom Grundbuchamt Auf jeden Fall mitbekommen, da ich jeder Eigentümer immer noch ein Anhörungsrecht besitzt.

Wir haben dann gemäß Paragraph 899 BGB die Möglichkeit, im Wege einer einstweiligen Verfügung ein Widerspruch eintragen zu lassen

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie rechtliche Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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