Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Die Errichtung eines Gartenhauses/Pavillons stellt wegen der damit verbundenen optischen Veränderung eine bauliche Veränderung nach § 22 WEG
dar vgl. OLG Celle ZMR 2004, 363
; BayObLG WuM 2004, 170.
Ob das Haus mit oder ohne Fundament errichtet ist, spielt keine Rolle. Der Beschluss der Eigentümer ist anfechtbar und wird wirksam, wenn er nicht binnen der Monatsfrist angefochten wird.
Aus der innerhalb der WEG bestehenden Schutz- und Treuepflicht kann sich im Einzelfall ein Anspruch auf Zustimmung zur baulichen Veränderung ergeben, dies ist aber auf Einzelfälle begrenzt, wenn das Veränderungsinteresse das Erhaltungsinteresse überwiegt (Sauren, § 22 WEG
Rn. 48).
Ob hier im Einzelfall ein solcher Fall vorliegt, kann ich nicht sicher sagen, dafür würde sprechen wenn auch andere Eigentümer einen Pavillon hätten.
Sie müssen zwingend den Beschluss der Versammlung anfechten und im Verfahren vor dem Amtsgericht/Wohnungseigentumsgericht beantragen, dass die Zustimmung der anderen Eigentümer durch das Gericht ersetzt wird. Sie sollten hier zwingend einen Anwalt beauftragen. Ob Sie Erfolgsaussichten haben, läßt sich noch nicht abschließend sagen, hier müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Wenn die Versagung eine reine Schikane ist, kann dies gegen Treu und Glauben verstoßen. Grundsätzlich wäre aber die Zustimmung aller Eigentümer aller Eigentümer nach § 22 I S.1 WEG
erforderlich, weil bei Errichtung eines Pavillons der von Ihnen zitierte § 22 I S. 2 WEG
nicht einschlägig ist.
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Diese Antwort ist vom 17.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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