Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Schönheitsreparaturen obliegen grds. dem Vermieter. Sie können aber vertraglich auf den Mieter abgewälzt werden. Dies ist in Ihrem Vertrag der Fall. Allerdings ist fraglich, ob dies rechtmäßig erfolgt ist.
Daran bestehen Zweifel. Zulässig sind nur sog. weiche Klauseln, in denen die Renovierungspflichten abhängig gemacht werden von der tatsächlichen Abnutzung. In Ihrer Endrenovierungsklausel ist aber ein solches weiches Element nicht enthalten. Die Endrenovierung soll vielmehr unabhängig sein von der Abnutzung. Eine solche Regelung ist unwirksam. Sie müssen daher nicht renovieren.
Dieses Ergebnis bezieht sich nur auf die hier zitierte Klausel. Der Vertrag lag mir nicht vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.Abschließend darf ich SIe noch auf die Bewertungsfunktion hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
15.07.2015 | 13:26
Vielen Dank für die verständliche Antwort. Jedoch habe ich leider vergessen, einen weiteren Abschnitt des Vertrages anzugeben. Dieser sieht wie folgt aus:
>§9 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume<
1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfleglich und schonend zu behandeln sowie die Mieträume entsprechend den technischen Gegebenheiten ausreichend zu heizen und zu lüften.
2) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen.
Endigt das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten. Dieser bemißt sich nach dem Verhältnis des Zeitraums seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus und wird aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt.
3) Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reparaturen der Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie der Verschlußvorrichtungen von Fensterläden zu tragen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur DM 150,- und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6 % der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen.
4) Schäden in den Mieträumen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Er verzichtet auf jeglichen Ersatz von Aufwendungen für Instandsetzungen, die - ausgenommen bei Gefahr im Verzug - vorgenommen werden, ohne vom Vermieter Abhilfe innerhalb angemessener Frist verlang zu haben. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.
5) Für Beschädigungen der Mieträume, sowie der in den Mieträumen vorhandenen Anlagen und Einrichtungen, ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und soweit sie von ihm, sowie unter Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- oder Sorgfaltspflicht von den zu seinem Haushalt gehörenden Personen, von seinen Untermietern oder Dritten, denen er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat, von Besuchern, deren Erscheinen ihm zuzurechnen ist, von ihm beauftragten Lieferanten oder von ihm beauftragten Handwerkern schuldhaft verursacht werden.
Dem Vermieter obliegt der Beweis, dass die Schadensursache im Gefahrenbereich des Mieters gesetzt wurde. Dem Miter obliegt sodann der Beweis, daß der Schaden nicht schuldhaft verursacht wurde.
>§12 Beendigung der Mietzeit<
Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit gesäubert und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben. §9 Abs. (2) bleibt unberührt.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.07.2015 | 13:45
§ 9 Zif. 2 enthält erneut eine starre Frist, die so unwirksam ist.
Das Ergebnis bleibt gleich, sie müssen nicht renovieren.