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Grundstücksverkehrswert bei Pflichtteilauszahlung

| 19. August 2007 00:06 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Eckart Johlige, Dipl.-Jur.

Sehr geehrte Damen und Herren!
Vorwort: Lt. Testament erben Tochter 2/3; 1 Sohn 1/3 und 1 Sohn wurde enterbt, daher Pflichtteil.
Bargeld keines vorhanden. 1 bebautes (1927) Grundstück mit ca. 500 qm. Genauer Verkehrswert bisher nicht festgestellt.
Ich als 2/3-Erbin habe vom Amtsgericht eine Kostenberechnung bezüglich der "Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen" erhalten, indem ein vom Amtsgericht festgestellter Wert aufgeführt ist. Dieser basiert wahrscheinlich auf das ausgefüllte Nachlassverzeichnis, welches wir beim Amtsgericht eingereicht haben.

Nun meine Frage: Kann dieser, seitens des Amtgerichts festgestellter Wert, bei der Berechnung des Pflichtteiles zugrundegelegt werden? Oder müssen wir als Erben einen Gutachter beauftragen, welcher dann das Grundstück bewertet.
Im voraus besten Dank für Ihre Antwort

Sehr geehrte Fragestellerin,

der vom Amtsgericht festgestellte Wert stellt häufig nicht den tatsächlichen Wert des Nachlasses dar. Der Kostenbeamte begnügt sich oft mit den zum Teil nicht unbedingt zutreffenden freiwilligen Angaben der Erbengemeinschaft.

Der Pflichtteilsanspruch errechnet sich jedoch aus dem tatsächlichen (Verkehrs-)wert des Nachlasses. Der Pflichtteilsberechtigte hat insofern einen Anspruch auf Auskunft über den Wert des Nachlasses, ggf. auch unter Vorlage eines Verkehrswertgutachtens über das Grundstück und des Bestandsverzeichnisses der Konten und der sonstigen Vermögenswerte. Wenn sich der Pflichtteilsberechtigte jedoch hinsichtlich der Wertermittlung auch mit Ihren Angaben oder dem der Kostenberechnung zugrunde liegenden Wert begnügt, mag das reichen. Er wäre jedoch berechtigt, eine gutachterliche Verkehrswertermittlung zu verlangen.

Mit freundlichen Grüßen

Eckart Johlige, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 20. August 2007 | 20:42

Sehr geehrter Herr Johlige!

wir haben unserem enterbten Bruder bereits vor längerer Zeit ein gutes Angebot, errechnet aus der Wertermittlung des Amtsgerichts, unterbreitet.
Nun verlangt dieser eine genaue Grundstückswertermittlung seitens eines Gutachters.

Nun die Frage: Falls nun die Wertermittlung des Gutachters geringer ausfällt, als unser Angebot, kann der Enterbte dann auf das 1. von uns erstellte Angebot zurückgreifen? Rechtslage?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. August 2007 | 13:47

Wenn Sie verhindern wollen, dass der Enterbte das ursprüngliche Angebot annimmt, können Sie es vor dessen Annahme jederzeit ihm gegenüber zurücknehmen. Teilen Sie ihm also mit, dass Sie sich angesichts der gewünschten Begutachtung nicht mehr an das ursprüngliche Angebot gebunden fühlen und es zurücknehmen.

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