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Grundstücksschenkung mit Pflegeverpflichtung

| 19. Januar 2023 12:22 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Grundsätzlich ist niemand "automatisch" zur Pflege einer anderen Person bestimmt oder verpflichtet - auch nicht ein Ehepartner. Eine Grundstücksschenkung unter Auflage einer Pflegeverpflichtung kann auch mit dem Ehepartner vereinbart werden.

Ein Grundstücksanteil soll mit der Auflage von (Pflege-)Verpflichtungen übertragen (geschenkt) werden.
Kann dies auch an den Ehepartner erfolgen oder geht das Gesetz hier davon aus, dass dieser
automatisch zu (Pflege-)Verpflichtungen bestimmt ist und die Rechtswirksamkeit der Schenkung
somit von anderen Erben in Frage gestellt werden kann ?

19. Januar 2023 | 15:22

Antwort

von


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30175 Hannover
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),


vielen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage, die mir vor wenigen Minuten zugewiesen wurde. Diese möchte ich anhand der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten.

Zunächst werde ich Ihnen zur Veranschaulichung die rechtlichen Hintergründe erläutern. Im Anschluss werde ich Ihre konkreten Fragen auch ganz konkret beantworten.

Rechtlicher Hintergrund:

Das von Ihnen geplante Vorhaben ist eine sog. Schenkung unter Auflage. Eine solche liegt immer dann vor, wenn der Schenkende nach erfolgter Leistung (hier die Grundstücksübertragung) von dem Beschenkten die Vollziehung einer Auflage (hier die Pflegeverpflichtung) verlangen kann.

Die Schenkung unter Auflage findet ihren rechtlichen Ursprung in § 525 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der wie folgt lautet:

"Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat."

Beantwortung Ihrer Fragen:

Nun möchte ich Ihre Fragen ganz konkret beantworten.

Grundsätzlich ist niemand "automatisch" zur Pflege einer anderen Person bestimmt oder verpflichtet - auch nicht ein Ehepartner. Das Grundgesetz (GG) schützt in Deutschland alle Menschen vor einer zwangsweisen Pflegeübernahme und ermöglicht im Rahmen der rechtlich zulässigen Grenzen eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Entscheidung. Demnach gibt es kein Gesetz, das einen Angehörigen - wie zum Beispiel einen Ehepartner - zu einer Pflegeleistung verpflichten kann. Anders herum muss aber auch eine Person, die pflegebedürftig geworden ist, nicht die Pflege durch einen seiner Angehörigen oder Verwandten "zwangsweise" akzeptieren. Diese Grundsätze ergeben sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 und 2 GG und sorgen für einen umfassenden Schutz.

Eine Schenkung unter Auflage kann somit auch gegenüber dem Ehepartner erfolgen.

Anhand der von Ihnen gemachten Angaben ist derzeit auch nicht davon auszugehen, dass andere Erben die Rechtswirksamkeit der geplanten Schenkung in Frage stellen könnten.

Abschließende Worte und Empfehlungen

Das von Ihnen geschilderte Vorhaben, die Wart- und Pflegeverpflichtung durch eine Schenkung unter Auflage sicherzustellen, macht durchaus Sinn und kann diverse Vorteile schaffen. Vor allem bei Grundstücksüberlassungen wird sehr oft eine Wart- und Pflegeverpflichtung als Gegenleistung vereinbart. Denn so kann dem Interesse des Schenkenden, im Falle seiner Pflegebedürftigkeit zu Hause von einer vertrauten Person gepflegt zu werden, am besten entsprochen werden.

Jedoch kann die Ausgestaltung einer Schenkung unter Auflage im Einzelfall sehr komplex sein, da unterschiedliche Rechtsaspekte zu beachten sind. So sind neben erbrechtlicher Vorschriften auch verschiedene steuerrechtliche Erwägungen zu berücksichtigen. Um die geplante Schenkung unter Auflage rechtssicher zu gestalten und unerwartete Nachteile zu vermeiden, empfehle ich Ihnen sich im Rahmen der Schenkungsgestaltung anwaltlich und/oder steuerberaterlich begleiten zu lassen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen nachvollziehbar beantworten konnte. Ich bin gerne weiterhin für Sie da. Bei Unklarheiten können Sie außerdem die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.

Sie können mich jederzeit kontaktieren, wenn Sie in dieser Sache oder für andere Anliegen rechtliche Unterstützung benötigen. Sprechen Sie mich hierfür einfach an.


Mit freundlichen Grüßen

Cedric Hohnstock
Rechtsanwalt


- Rechtsanwalt Cedric Hohnstock ist mit seiner Kanzlei deutschlandweit im Erbrecht tätig. Wenn Sie möchten, dass Rechtsanwalt Cedric Hohnstock für Sie tätig wird, können Sie ihn jederzeit kontaktieren -


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