Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei der Bewertung der Rechtslage sind zwei Rechsverhältnisse auseinanderzuhalten, zum einen das zwischen Ihnen und dem Verkäufer und zum anderen das zwischen dem Verkäufer und dem Käufer des Lagergrundstücks.
Die Frage, ob Sie zur Räumung des Lagergrundstücks verpflichtet sind, bemisst sich (zumindest im Augenblick vor Eigentumsübergang des Lagergrundstücks) nach dem Verhältnis zwischen Ihnen und dem Verkäufer. Der Verkäufer ist im Rahmen eines Kaufvertrags zur Behebung von Sachmängeln verpflichtet. Bei dem Vorhandensein von Bauschutt auf einem Grundstück, welches laut Kaufvertrag oder Verkehrsanschauung frei davon sein sollte, handelt es sich um einen solchen Sachmangel. Ihnen steht es nur zu, Sachmängel selbst zu beheben, wenn es der Verkäufer - vereinfacht gesagt - nach entsprechender Aufforderung/Fristsetzung nicht tut. Ihnen steht es in keinem Falle zu, den Bauschutt eigenmächtig auf dessen Grundstück zu befördern. Wenn die Lagerung des Bauschutts im Einvernehmen mit dem Verkäufer geschehen ist, so ist zwar die Beförderung dessen auf das Grundstück des Verkäufers rechtmäßig. Indes sind Sie zur Entfernung verpflichtet, wenn zwischen Ihnen lediglich die vorübergehende und nicht die endgültige Lagerung auf dem Grundstück vereinbart wurde.
Falls Sie den Bauschutt wieder auf Ihr Grundstück befördern, so haben Sie im Falle des Vorhandenseins eines Sachmangels an dem erworbenen Grundstück immer noch einen Anspruch darauf, dass der Verkäufer den Bauschutt entfernt. Falls er sich weigert, können Sie den Bauschutt entsorgen lassen und hierfür Schadensersatz beanspruchen.
Da der Verkäufer ohnehin verpflichtet ist, den Bauschutt zu entfernen, dürfte es wirtschaftlicher sein, dass der Verkäufer diesen gleich selbst von dem Lagergrundstück entfernt, anstatt dass Sie ihn auf Ihr Grundstück befördern und der Verkäufer sodann nochmals tätig wird. Dementsprechend erscheint es hier unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ratsam, das Gespräch zu suchen. Wenn der Verkäufer sich allerdings nur mit der vorübergehenden Lagerung einverstanden erklärt hat, werden Sie den Bauschutt aus Rechtsgründen entfernen müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Ersteinschätzung behilflich sein. Falls Sie noch weitere rechtliche Hilfestellung benötigen, kommen Sie gern auf mich zu.
Mit freundlichen Grüßen
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