Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Für die Schenkungssteuer gilt der Verkehrswert der Immobilie. Die Bewertungsart durch das Finanzamt hängt von den für die Region und die Art des Grundstücks vorliegenden Zahlen ab, alle Verfahren sind grundsätzlich zulässig. Bei einem unbebauten Grundstück sind aber regelmäßig keine Zahlen über die mit dem Grundstück zu erzielenden Einnahmen vorhanden.
Wenn Sie das Grundstück unterhalb dieses Verkehrswerts kaufen, dann ist die Differenz grundsätzlich zu versteuern. Es gibt dabei aber bei der Bewertung naturgemäß einen gewissen Spielraum. Die Finanzämter nutzen das häufig für sich. Bei einer greifbaren Abweichung fällt also die Schenkungssteuer an. Es gibt insoweit nur einen rechnerischen Toleranzrahmen, wenn kein schenkungssteuerrechtliche Freibetrag greift.
Für die Grunderwerbssteuer gilt demgegenüber alleine der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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Vielen Dank für die Antwort. Können Sie mir bitte mitteilen, wie hoch der "gewisse Spielraum" bei der Bewertung naturgemäß sein , bzw. der "rechnerische Toleranzrahmen" sein kann? Es greift kein schenkungssteuerrechtlicher Freibetrag. Ich konnte das aus der Antwort nicht entnehmen und habe mir erhofft durch meine Frage eine genauere Antwort zu erhalten.
Sehr geehrter Fragesteller,
man kann einen Wert einer Immobilie nie Cent-genau verlässlich ermitteln. Bei einer Abweichung vom durch das Finanzamt ermittelten Wert laufen Sie immer Gefahr, dass Sie unter die Schenkungssteuer fallen.
Man kann sicher pro Quadratmeter ein, zwei Euro nach unten hin abweichen. Aber eher in homöopathischen Beträgen. Sobald die Gesamtabweichung mehrere 1000 Euro erreicht müssen Sie schon mit einer Besteuerung rechnen.
Wenn Sie bewusst abweichen vom Wert, dann ist alles was nicht eine irgendwie sozialübliche Gefälligkeit ist, wie beispielsweise eine Rundung auf einen glatten Gesamtbetrag zu versteuern. Deshalb kann ich Ihnen keinen konkreten Betrag nennen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-