Sehr geehrte Rechtssuchende,
leider liegt die Stadt mit Ihrer Ansicht nicht falsch.
Nach § 11 Abs.2
Grundsteuergesetz sind Sie neben dem Grundstücksveräusserer verpflichtet für die Grundsteuer zu haften, die in der Zeit ab dem 01.01.2001 angefallen ist.
Grds können Sie die Grundsteuer auch auf den Mieter umlegen. Dies muss dann aber im Mietvertrag vereinbart sein. SCHULDNER gegenüber der Stadt bleit immer der Erwerber also Eigentümer des Grundstücks. Wenn also der Mieter nach Mietvertrag die Grundsteuer tragen muss, dann können Sie diese als Nebenkosten gegenüber diesem auch abrechnen.
Wenn der Mieter die Grundsteuer nicht tragen muss, können Sie auch daran denken, die anteilige Grundsteuer vom Veräusserer zurückzuverlangen. Anteilige Grundsteuer heisst, die Grundsteuer, die auf die Zeit entfällt, in der der Wohnungsverkäufer noch Besitzer der Wohnung war und auch noch Mieteinnahmen damit erzielte.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Alexander Glatzel
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Sehr geehrter herr Glatzel,
zuerst einmal vielen Dank für Ihre super schnelle Antwort!
Ich habe mit den angesprochenene § 11
des Grundsteuergesetzes angeschaut. Hier steht unter Absatz 2 am Ende "Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren".
- Unser Kaufvertrag ist datiert auf 07.08.2002
- Übergabe der Wohnung mit Rechten und Pflichten laut Vertrag zum 31.08.2002
- Die Zwangsvollstreckung wurde mit Beschluss vom 20.08.2002 aufgehoben
Wäre nett, wenn Sie mir mitteilen können, ob die Ausnahme in Ansatz 2 auf uns zutrifft.
Vielen Dank
Sehr geehrte Rechtssuchende,
nur wenn Sie die Wohnung im sogenannten Zwangsvollstreckungsverfahren erworben haben, wäre dieser Absatz einschlägig. Das Zwangsversteigerungsverfahren findet vor dem Amtsgericht statt und sie erweben diese dann wie bei einer Auktion durch Zuschlag.
So wie ich Ihre Schilderungen verstehe, haben Sie die Wohnung so aber nicht erworben.
Eine andere Möglichkeit wäre der Erwerb bei einem Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse. Dann hätten Sie aber beim Insolvenzverwalter zunächst ein schriftliches Kaufangebot einreichen müssen und hätten dann den Zuschlag von diesem bekommen.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Alexander Glatzel