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Grundsicherung /Pflegegrad 1

27. März 2025 13:54 |
Preis: 40,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

mein Vater hat Pflegegrad 1 und zieht in den nächsten Tagen in eine 1-Zimmer Wohnung, damit diese kostengünstig genug ist um von der Grundsicherung übernommen zu werden, da er keinerlei Einnahmen oder monetäre Mittel mehr hat. Ich als Tochter bin unter der 100.000€ Gehaltgrenze. Er ist 57 Jahre alt. Es muss noch ein Antrag auf Grundsicherung beantragt werden. Standort ist Albstadt-Ebingen. Ich würde gerne wissen, welche Unterstützung ihm noch, neben der Kaltmiete zusteht. Er bekommt ca. 450€ Altersrente.

Wird eine Neuausstattung der Wohnung bezahlt? Er hat keinen Besitz mehr.
Was kann noch alles an Unterstützung beantragt werden?

Steht ihm ein gesetzlicher Betreuer zu?

Viele Grüße

27. März 2025 | 22:16

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach Ihrer Schilderung hat Ihr Vater (57 Jahre alt, Pflegegrad 1, ca. 450 € Rente, keine weiteren Mittel) Anspruch auf verschiedene Sozialleistungen. Ich gebe Ihnen im Folgenden einen Überblick:

1. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII)
Da Ihr Vater dauerhaft erwerbsgemindert ist (was bei Pflegegrad 1 oft vorliegt) und das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, kann er Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen. Voraussetzung ist u.a., dass kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Die Rente von 450 € wird angerechnet, aber reicht nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts.

2. Unterkunftskosten (§ 42a SGB XII)
Die Grundsicherung übernimmt die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Ob die Miete Ihrer Wohnung als „angemessen" gilt, richtet sich nach den kommunalen Richtlinien in Albstadt-Ebingen. Eine kleine 1-Zimmer-Wohnung dürfte jedoch in der Regel anerkannt werden.

3. Regelsatz (§ 27a SGB XII)
Zusätzlich zur Miete erhält Ihr Vater einen monatlichen Regelsatz für den Lebensunterhalt. Dieser beträgt für alleinstehende Personen im Jahr 2025 voraussichtlich 563 € monatlich (Stand: Regelsatz 2024: 563 € – Anpassung möglich).

4. Erstausstattung der Wohnung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII)
Wenn Ihr Vater keine Möbel oder Haushaltsgegenstände besitzt, kann er beim Sozialamt eine Erstausstattung der Wohnung beantragen. Diese wird meist als Geldleistung oder in Form von Gutscheinen erbracht. Auch ein Antrag über die örtliche Caritas oder Diakonie ist zusätzlich möglich.

5. Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1 (SGB XI)
Ihr Vater hat Anspruch auf folgende Leistungen aus der Pflegeversicherung:

125 € Entlastungsbetrag monatlich (§ 45b SGB XI): z. B. für haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsangebote oder Hilfe im Alltag.

Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI, sofern er alleine wohnt.

6. Weitere Unterstützungsmöglichkeiten

- Befreiung von Zuzahlungen (z. B. Medikamente, Praxisgebühren)

- Hilfsmittel durch die Pflegekasse

- Lebensmittelgutscheine oder Tafelangebote, regional verfügbar


7. Gesetzliche Betreuung (§§ 1814 ff. BGB)
Eine Betreuung kommt nur in Betracht, wenn Ihr Vater seine Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht mehr selbst regeln kann. Dies muss ärztlich festgestellt und vom Betreuungsgericht entschieden werden. Der Pflegegrad 1 allein reicht hierfür in der Regel nicht aus.

Hinweis zur Unterhaltspflicht der Kinder (§ 94 SGB XII)
Da Ihr Einkommen unter 100.000 € jährlich liegt, besteht keine Pflicht zur finanziellen Beteiligung an der Grundsicherung (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

Fazit:
Neben der Übernahme der Miete und des Lebensunterhalts stehen Ihrem Vater Erstausstattungsleistungen, Pflegeleistungen und ggf. weitere Hilfen zu. Ich empfehle, umgehend einen Antrag beim zuständigen Sozialamt Albstadt zu stellen. Dort können Sie auch die Erstausstattung direkt mit beantragen.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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