Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie müssen Ihrer Mutter gemäß § 528 BGB
iVm § 818 BGB
(BGH Z 112, 327) die volle Darlehenssumme überlassen, können aber im Gegenzug verlangen, von der persönlichen Haftung entbunden zu werden.
Zur Erläuterung:
Notbedarf regelt sich gemäß § 519 BGB
und entbindet den Schenker von der Pflicht zur Erfüllung des Schenkungsversprechens. Da vorliegend die Schenkung bereits erfolgte, kann kein Notbedarf mehr geltend gemacht werden.
Jedoch kann bei Verarmung des Schenkers die Schenkung zurückgefordert werden, dies regelt sich nach § 528 BGB
. Ich gehe davon aus, daß vorliegend eine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers vorliegt.
Der Umfang der Rückforderung richtet sich gemäß § 528 I Satz 1 BGB
nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung, insbesondere nach § 818 BGB
.
Der Bundesgerichtsfhof hat in "BGH Z 112, 376" entschieden, daß der Rückforderungsanspruch nicht nur die gewährte Sache, also das Grundstück, sondern auch die durch Belastungen erlangte Entgelte, hier also die Darlehenssumme, umfassen. Im Gegenzug können die Bereicherungsschuldner, also Sie, von dem Bereicherungsgläubiger, also Ihrer Mutter, verlangen, von der persönlichen Haftung befreit zu werden.
Angesichts des Einsatzes möchte ich über den Frageumfang hinausgehen und darauf hinweisen, daß die Rückgabe des Grundstückes nicht nur steuerliche Folgen auslösen dürfte, sondern auch gemäß § 528 I Satz 2 BGB
durch Unterhaltszahlungen an die Mutter abgewendet werden kann.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Vielen Dank Herr Weber,
eine Frage noch:
Auf welcher Rechtsgrundlage könnte oder kann sie von uns VOR Rückübereignung des Grundstücks die Beseitigung der Grundschuld verlangen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vor Rückübereignung kann Ihre Frau Mutter von Ihnen nicht die Beseitigung der Grundschuld verlangen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber