Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Nach dem Wortlaut der Norm des § 3 Nr. 6 GrEStG sind Sie nicht von der Grunderwerbssteuer befreit. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages (04.02.2022) waren Sie noch kein Stiefkind. Wichtig ist hier das Datum des Kaufvertrages und der Hochzeitstermin. Alles andere ist nur Abwicklung des Kaufvertrages.
Ein Stiefkind werden Sie erst mit Eheschließung, daher liegen die Voraussetzungen der Norm meines Erachtens nicht vor.
Sie könnten dennoch einen Antrag stellen, Hintergrund ist, man bleibt ein Stiefkind im Sinne der Norm des § 3 Nr. 6 GrEStG, auch wenn die Ehe geschieden wurde. Beweggrund ist, dass die familiäre Bindung zwischen dem Stiefelternteil und dem Stiefkind durch eine Ehe auch nach Ehescheidung bestehen bleibt.
Sie haben mitgeteilt, dass Ihre Mutter und der zukünftige Stiefvater seit 20 Jahren zusammenleben. Sie könnten vortragen, dass nicht nur die Zeit nach einer Ehescheidung, sondern auch die Zeit vor Eingehung des Ehebundes zu berücksichtigen sei.
Wie hoch die Erfolgsaussichten sind kann ich nicht beurteilen. Da ein Einspruch kostenlos ist, könnten Sie es aber versuchen und schauen wie das FA sich äußert.
Praktisch, wird das FA die Steuern festsetzen und Sie müssen die Steuern erst einmal begleichen. Wenn Sie Erfolg haben sollten, werden Ihnen die Steuern zurückerstattet.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen oder mich per E-Mail anschreiben.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre Antwort und den optionalen Vorschlag, welchen wir definitiv in Anspruch nehmen.
Eine kleine Nachfrage hätte ich noch zu unserem Fall:
Würde man direkt einen Antrag auf Befreiung der Grunderwerbssteuer stellen oder eher ein Einspruch auf die Zahlungsaufforderung - unabhängig ob es letzten Endes zu unseren Gunsten entschieden wird.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können beides machen.
Der Einspruch gegen die Zahlungsaufforderung würde Sie nciht von der Zahlung "befreien", da ein solcher Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt