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Grunderwerbssteuer bei Immobilienverkauf von angehendem Stiefvater

| 5. April 2022 12:55 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

laut § 3 Nr. 6 GrEStG wird man auch von der Grunderwerbssteuer befreit wenn der Stiefvater seine Immobilie an ein Stiefkind verkauft. Nun ist das bei uns "fast" der Fall, wobei ich mir unsicher bei der zeitlichen Reihenfolge bin und somit wende ich mich hiermit an Spezialisten in diesem Portal.

Zum Fall:
Derzeit befinden wir uns in der Kaufabwicklung einer Immobilie mit kirchlicher Erbpacht und wohnen bereits seit 5 Jahren als Mieter im EG dieser Immobilie. Falls wichtig - Wir wollen das ganzen Haus bewohnen und nicht vermieten.

Der Besitzer der genannten Immobilie ist der langjährige (seit über 20 Jahren) Freund meiner Mutter und vor kurzem haben wir die erfreulichen Nachricht bekommen, dass sie zum 18.06.2022 den Bund der Ehe schließen.

Nun fand aber unser Notartermin zum Immobilienverkauf bereits am 04.02.2022 statt, aber derzeit warten wir noch auf die finale Bestätigung der Kirche aufgrund der Erbpachtübertragung und somit auch auf die Fälligkeitsmitteilung vom Notar.

Für unseren Fall:
Sind wir von der Grunderwerbssteuer befreit?
Falls ja, sollten wir mit der finalen Übergabe des Hauses (Fälligkeitsmitteilung an die Bank zur Überweisung des Darlehens) warten bis die Ehe vollzogen ist oder ist es nur wichtig das beides (Verkauf und Ehe) im gleichen Jahr stattfindet?
Wie würde dann der Steuerfluss aussehen? Stand jetzt müssten wir die Grunderwerbssteuern abführen. Würden wir dann nach der Ehe einen Antrag auf Befreiung stellen und es zurückerhalten?

Vielen lieben Dank!

5. April 2022 | 14:53

Antwort

von


(718)
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
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Sehr geehrter Fragesteller,


aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Nach dem Wortlaut der Norm des § 3 Nr. 6 GrEStG sind Sie nicht von der Grunderwerbssteuer befreit. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages (04.02.2022) waren Sie noch kein Stiefkind. Wichtig ist hier das Datum des Kaufvertrages und der Hochzeitstermin. Alles andere ist nur Abwicklung des Kaufvertrages.

Ein Stiefkind werden Sie erst mit Eheschließung, daher liegen die Voraussetzungen der Norm meines Erachtens nicht vor.

Sie könnten dennoch einen Antrag stellen, Hintergrund ist, man bleibt ein Stiefkind im Sinne der Norm des § 3 Nr. 6 GrEStG, auch wenn die Ehe geschieden wurde. Beweggrund ist, dass die familiäre Bindung zwischen dem Stiefelternteil und dem Stiefkind durch eine Ehe auch nach Ehescheidung bestehen bleibt.

Sie haben mitgeteilt, dass Ihre Mutter und der zukünftige Stiefvater seit 20 Jahren zusammenleben. Sie könnten vortragen, dass nicht nur die Zeit nach einer Ehescheidung, sondern auch die Zeit vor Eingehung des Ehebundes zu berücksichtigen sei.

Wie hoch die Erfolgsaussichten sind kann ich nicht beurteilen. Da ein Einspruch kostenlos ist, könnten Sie es aber versuchen und schauen wie das FA sich äußert.

Praktisch, wird das FA die Steuern festsetzen und Sie müssen die Steuern erst einmal begleichen. Wenn Sie Erfolg haben sollten, werden Ihnen die Steuern zurückerstattet.



Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen oder mich per E-Mail anschreiben.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 7. April 2022 | 10:52

Vielen Dank für Ihre Antwort und den optionalen Vorschlag, welchen wir definitiv in Anspruch nehmen.

Eine kleine Nachfrage hätte ich noch zu unserem Fall:
Würde man direkt einen Antrag auf Befreiung der Grunderwerbssteuer stellen oder eher ein Einspruch auf die Zahlungsaufforderung - unabhängig ob es letzten Endes zu unseren Gunsten entschieden wird.

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. April 2022 | 10:54

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können beides machen.

Der Einspruch gegen die Zahlungsaufforderung würde Sie nciht von der Zahlung "befreien", da ein solcher Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 5. April 2022 | 15:40

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Schnelle und kompetente Antwort und ebenfalls noch eine Option eingebracht, welche wir für unseren Fall bereits überlegt hatten.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. April 2022
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Schnelle und kompetente Antwort und ebenfalls noch eine Option eingebracht, welche wir für unseren Fall bereits überlegt hatten.


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