Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfragen möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage: "Besteht dann lediglich das Notwegrecht entsprechend BGB? Wenn dem so sein sollte, könnte dann vom nutznießenden Grundstück vor Gericht eine Grunddienstbarkeit erzwungen werden?"
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Weil die Verpflichtung nur öffentlich-rechtlicher Natur ist, kann nur die zuständige Bauaufsichtsbehörde unmittelbar Rechte aus ihr herleiten. Die Baulast ersetzt daher aus Sicht des begünstigten Grundstückseigentümers nicht die zivilrechtliche Sicherung, z. B. durch entsprechende Grunddienstbarkeiten.
Vom nutznießenden Grundstück kann vor Gericht keine Grunddienstbarkeit erzwungen werden. Ohne Einigung mit dem Eigentümer des anderen Grundstücks besteht in der Tat lediglich das Notwegrecht nach § 917 BGB
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Frage: "Wenn (freiwillig oder nicht) eine Grunddienstbarkeit eingerichtet werden , also im Grundbuch eingetragen sollte, könnte man darin die Wegbreite von 2,50m festschreiben?"
Ja, der nutznießende Grundstückseigentümer kann auf die Baulast verzichten.
Frage: "Und könnte der nutznießende Grundstückseigentümer zum anteiligen Übernehmen des Winterdienstes durch einen Eintrag im Grundbuch haftungsrechtlich gezwungen werden, ebenso zur Instandhaltung und dem Schadensausgleich?
Anders gefragt:
Wie können wir unser Interesse rechtlich sichern, die Verfügungsgewalt über das Grundstück, z.B. über die Wegbreite und -Gestaltung, zu behalten, Schaden nach dem Verursacherprinzip abzuwehren, haftungsrechtlich gesicherte Entlastung beim umfangreichen Winterdienst zu erlangen und trotzdem auch das nachbarschaftliche Verhältnis bezüglich des Überfahrtrechts abzusichern"
Dies geht nur durch Eintragung von Grunddienstbarkeiten im Grundbuch mit entsprechendem Inhalt, oder durch Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages mit dem anderen Grundstückseigentümer.
Frage: "Ist es richtig, dass die akzeptierte Baulast in einem Streifen von 4m lediglich bedeutet, dass dort die Versorgungsleitungen gelegt werden dürfen?"
Der Inhalt der (akzeptierten) Baulast richtet sich nach dem Inhalt, wie er im Baulastverzeichnis eingetragen ist. Aus einem bloßen Zufahrtsrecht ergibt sich kein Recht zur Verlegung von Versorgungsleitungen.
Außerdem vermittelt eine Baulast Rechte nur gegenüber dem Bauaufsichtsamt (s.o.).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Vielen Dank für Ihre Antworten, die mir an einer Stelle aber nicht verständlich sind.
Aussage: "Ja, der nutznießende Grundstückseigentümer kann auf die Baulast verzichten."
Sicher könnte er verzichten, aber gibt es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der evtl. neu eingerichteten Grunddienstbarkeit mit dem 2,50m breiten Weg und der Baulast? Muss er also verzichten?
Warum muss der Nutznießer auf die Baulast verzichten, wenn sie nur Rechte gegenüber dem Bauaufsichtsamt vermittelt? Müsste dann nicht das Bauaufsichtsamt "verzichten"?
Die Eintragung im Baulastenverzeichnis lautet: "Verpflichtung, auf der im Lageplan bezeichneten Fläche die Herstellung und Benutzung einer Zufahrt in dem nach Landesbauordnung erforderlichem Umfange zu dulden." Im Lageplan ist dann ein Streifen von 4m eingetragen.
Muss der Nutznießer dann wirklich auf die Baulast verzichten, um die Grunddienstbarkeit eintragen zu können?
Herzlichen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn sich der nutznießende Grundstückseigentümer mit dem anderen Grundstückseigentümer auf die Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit dem 2,50 m breiten Weg einigt, verzichtet er gegenüber dem anderen Grundstückseigentümer konkludent darauf, gegenüber dem Bauaufsichtsamt auf die Durchsetzung seiner weitergehenden Rechte aus der Baulast zu dringen.
Ein förmlicher Verzicht gegenüber dem Bauaufsichtsamt ist nicht erforderlich.
Die Landesbauordnung S-H fordert übrigens keine Mindestbreite von 4 m für eine Zufahrt:
" Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Wohnwege ohne Befahrbarkeit sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen."
(§ 4 Abs. 2 Landesbauordnung S-H)
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann
Rechtsanwalt