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Grunddienstbarkeit - Wegerecht zum gehen

3. Februar 2007 11:32 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo,
Habe meine 2 hintereinanderliegenden Grundstücke verkauft.
In den Grundbüchern steht als Eintrag - Grunddienstbarkeit : Wegerecht zum gehen - für 2 fremde Grundstücke. In der Urkundenrolle wurde irgendwann von einem Notar die Grunddienstbarkeit eingetragen; der Wortlaut: Der Eigentümer bewilligt und beantragt zugunsten des jeweiligen Eigentümers des im Grundbuch des Amzsgericht die Grunddienstbarkeit (Wegerecht zum gegen) auf der im anliegenden Lageplan schraffiert dargestellte Fläche-
Nun zu meiner Frage ????
In dem Lageplan ist eine schraffirte Fläche zur Kennzeichnung des Weges der aber nicht im Verhältnis des Lageplan passt.
Wie breit muss mindestens bzw. welche maße müssen gesetzl. eingehalten werden, wenn wie im Grundbuch eingetragen - Wegerecht zum gehen -
Da ich das Grundstück verkaufen will ist es mir sehr wichtig wenn Sie mir die Festlegung bzwn den § dessen nennen könnten.
Es besteht kein Streit sondern vorsogliche Information.
Vielen dank
mfg. B.Zipprick

3. Februar 2007 | 15:09

Antwort

von


(448)
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Sehr geehrter Fragesteller,

grds. gibt es für ein Wegerecht keine gesetzlich vorgeschriebenen Maße. Das Wegerecht ist immer auf den Einzelfall ausgestaltet und im Zweifel so zu bemessen, dass es auch wahrgenommen werden kann. Vorliegend ist es auch so eingetragen worden, dass es eben eine schraffierte Fläche gab,was in der Regel auch so üblich ist. Wenn diese Fläche fehlerhaft ist, dann kann sie durch einen entsprechenden Antrag berichtigt werden. Dieser kann durch den Eigentümer oder den Inhaber der Dienstbarkeit gestellt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 4. Februar 2007 | 00:42

Hallo,
danke für die Antwort.
Wo oder bei wem müsste ein evtl. Antrag bezügl. der Breite gestellt werden ? Gibt es keine gesetzl.festgelegten mindest oder maximalmaße ?
mfg. B.Zipprick

Ergänzung vom Anwalt 6. Februar 2007 | 18:48

Sehr geehrter Fragesteller,

die Änderung des Wegerechts müsste notariell mit der anderen Partei erfolgen. Es ist ein entsprechender Berichtigungsanspruch zu stellen, dem die andere partei zustimmen kann. Ansonsten würde sich ein streitiges Verfahren anbahnen.

Wie geschrieben, ist das Wegerecht immer einzelfallbezogen und daher gibt es keine festen Maße. Es ist so auszugestalten, dass die Dienstbarkeit eben in Anspruch genommen werden kann und dass die Beeinträchtigung des Grundstücks so gering wie möglich erscheint. Bei einem Wegerecht könnte man daher, sofern ein Befahrbarkeit mit eingeschlossen ist von der Breite eines normalen PKW ausgehen. Bei bloßer Begehbarkeit entsprechend geringer.

Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de

ANTWORT VON

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