Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Das Eintragungsverlangen stellt eine oftmals praktizierte Vorgehensweise von Versorgern dar, die Leitungs- und Standortrechte im Rahmen einer Dienstbarkeit absichern wollen.
Grds. kann eine Zustimmung zur Eintragung nicht erwzungen werden. Sie hängt immer vom Eigentümer ab. Jedoch könnten Sie vorliegend von der Eigentümerversammlung durchaus zu einer Zustimmung aufgefordert werden, wenn diese sich mehrheitlich für eine Eintragung entscheidet.
Schließlich existieren länderspezifische Regelungen, die einen Anspruch gewähren könnten, zB. auch durch ein Enteignungsverfahren. Hier ist der von Ihnen angebene Sachverhalt jedoch nicht für eine seriöse Beurteilung ausreichend.
Die Dienstbarkeit ist grds. durch eine Rente zu entschädigen. Auch hier ist eine Verhandlung möglich. Ansonsten wird diese meist am Grundstückswert und der in Anspruch genommenen Fläche bemessen und wird auf das Jahr berechnet. Dies wären hier € 600,00, was ich für angemessen für die Größe eines Parkplatzes plus der eingeschränkte Nutzung halte. In guten Lagen kann dies aber auch das 2-3fache sein. Pauschal € 50,00 jährlich halte ich für zu niedgrig angesetzt.
Ein Anrecht besteht für den Eigentümer insgesamt, als für die Gemeinschaft. Aber auch heri gibt es Ausnahmentatbestaände. Ansonsten ergibt sich aus den §§ 1090ff. BGB
eine Entschädigungspflicht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne für weitere Informationen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christian Joachim
Zunächst vielen Dank für Ihre Antwort.
Die 50 EUR sind wie ich es verstanden habe eine Einmalzahlung für jeden Eigentümer, somit 1200 EUR für alle und keine Rente, des weiteren übernimmt die MAINOVA für jeden die Notarkosten.
Die Mehrheit der Wohnungen hält noch die Wohnungsgesellschaft,die auch eine Abteilung Hausverwaltung hat und den Verwalter stellt.
Sollte also die Eigentümerversammlung mich durch Mehrheitsbeschluß zu einem Eintrag auffordern welche Handlungsmöglichkeiten habe ich dann.
Sehr geehrter Fragesteller,
Mit einer Einmalzahlung in Höhe von € 50,00 sollte man sich hier nicht unbedingt zufrieden geben, dies hängt jedoch von den Gesamtumständen ab. Auch eine Einmalzahlung ist theoretisch als Ersatz einer Rente möglich.
Hinsichtloich der handlungsmöglichkeiten ist kurz Folgendes zu schreiben: Es ist maßgeblich, ob durch Mehrheitsbeschluß (§ 21 Abs. 3 WEG
) oder einstimmig (§ 22 WEG
) entschieden werden muß. Bei ersterem, was nur hinsichtlich des Gebrauchs des Gebäudes zulässig ist, bestehen so gut wie keine Möglichkeiten einer Anfechtung. Alle darüber hinausgehenden Bescjlüsse, insbes. bzgl. baulicher Veränderungen bedürfen eines einstimmigen Beschlusses. Wird nur eine Mehrheitsbeschluß gefällt, besteht ein Anfechtungsrecht (1 Monatsfrist). Allerdings könnte dann evtl. der Gasversorger weitere Schritte zur Sicherung ergreifen, soweit berechtigt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne auch weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-