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Grundbuchänderung Anteile Erbengemeinschaft

| 9. Oktober 2021 17:20 |
Preis: 50,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Miteigentumsanteile an einem Grundstück können nur durch einen Eintrag im Grundbuch abgeändert und übertragen werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Bruder und ich sind als Erbengemeinschaft für ein Einfamilienhaus zu gleichen Teilen als Eigentümer im Grundbuch vermerkt.
Da ich zwischenzeitlich erhebliche Umbauten und Sanierungen vornehmen lassen habe, möchten wir die Eigentums-Anteile einvernehmich auf 70 zu 30 Prozent umverteilen.
Ist es sinnvoll hierzu einen Partnerschaftsvertrag zu erstellen und notariell beglaubigen zu lassen oder ist es sinnvoller und möglich, nur eine entsprechende Änderung beim Grundbuchamt zu beantragen?
Welche Vorgehensweise empfehlen Sie?
Vielen Dank vorab.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu empfehlen ist eine Umschreibung der Miteigentumsanteile im Grundbuch. Hierzu müsste Ihr Bruder eine entsprechende Bewilligung über einen Notar beim Grundbuchamt abgeben.

Diese Vorgehensweise bietet den Vorteil, dass sie zu einer tatsächlichen Änderung der Miteigentumsanteile führt, die nach außen gegenüber jedermann wirksam ist.

Durch einen bloßen "Partnerschaftsvertrag" ist es rechtlich nicht möglich, Miteigentumsanteile abzuändern und zu übertragen. Dies geht nur über einen Grundbucheintrag.

Ein "Parterschaftsvertrag", selbst wenn er notariell beurkundet ist, wäre demgegenüber nur eine bloße Absichtserklärung zwischen Ihnen und Ihrem Bruder. Sie könnten in einem solchen Vertrag allenfalls regeln, dass die Verteilung von Kosten und Erlösen an dem Grundstück abweichend von der Eigentumslage im Verhältnis 70 : 30 erfolgen soll.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 11. Oktober 2021 | 17:17

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