Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das genannte Verhalten wäre unter § 33 KUG strafbar. Das würde aber nur auf einen Strafantrag hin verfolgt werden. Je nach dem Alter der Mädchen kämen noch Besitz und Verbreitung jugendpornografischer Inhalte in Betracht, § 184b StGB.
Sie machen sich nicht strafbar, wenn Sie nichts unternehmen. Sie würden sich auch nicht strafbar machen, wenn Sie es melden.
Inwieweit auf dieser Basis Ermittlungen eingeleitet werden, lässt sich nicht sagen. Eventuell würde die Polizei Ihre Schwester zur Vernehmung vorladen.
Wenn sie es sich nur ausgedacht hätte, drohen keinem von Ihnen Konsequenzen.
Insgesamt wäre es ratsam, von einer Einbindung der Polizei abzusehen und das Ganze innerhalb der Familie ggf. unter Einbeziehung der Eltern zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
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