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Grooming und mutmaßlich Weiterverkauf von Nacktbildern

21. Januar 2025 23:20 |
Preis: 48,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

Es geht mir um folgenden Sachverhalt: Meine Cousine (16) hat mir im Beisein ihrer Eltern erzählt, dass meine Schwester (ebenfalls 16) ihr gegenüber unter vier Augen bahauptet und regelrecht damit angegeben hat, im Internet freme Mädchen anzuschreiben und sie dazu bringt ihr Nacktbilder von sich zu schicken. Anschließend würde meine Schwester diese Bilder ohne das Wissen der Mädchen an irgendwelche Jungs weiterverkaufen. Es gibt für dieses Gespräch keine Zeugen, sie waren nur zu zweit, aber ich habe keinen Anlass, zu glauben, dass meine Cousine sich das alles ausdenkt und meine Schwester zu Unrecht beschuldigt. Darüber hinaus habe ich aber auch keine Möglichkeit zu prüfen, ob meine Schwester nur Märchen erzählt oder tatsächlich Grooming betreibt und Fotos auch noch weiterverkauft. Es lässt mich einfach nicht los und ich halte es für wichtig, dass dem nachgegangen wird.

Meine konkreten Fragen dazu:
- Was meine Schwester macht oder zumindest behauptet zu tun, ist eine Straftat, korrekt?
Wenn ja:
- Mache ich mich strafbar, wenn ich von dieser mutmaßlichen Straftat weiß oder zumindest den Verdacht habe, aber nichts unternehme, weil ich ja nichts beweisen kann und es nur durch Hörensagen weiß?
- Wie kann ich vorgehen, wenn ich den Fall der Polizei melden möchte, ohne mich selber oder meine Cousine strafbar zu machen wegen falscher Verdächtigung, Vortäuschen von Straftaten, Verleumdung etc. Falls alles nicht stimmen sollte?
- Würde überhaupt auf Basis dieser schwammigen "Fakten" eine Ermittlung eingeleitet werden?
- Was würde passieren, wenn zwar Ermittlungen erfolgen, im Ergebnis sich aber herausstellt, dass meine Schwester sich das ausgedacht hat um sich wichtig zu machen, sprich könnte es für mich, meine Cousine oder Schwester strafrechtliche Konsequenzen geben?

21. Januar 2025 | 23:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das genannte Verhalten wäre unter § 33 KUG strafbar. Das würde aber nur auf einen Strafantrag hin verfolgt werden. Je nach dem Alter der Mädchen kämen noch Besitz und Verbreitung jugendpornografischer Inhalte in Betracht, § 184b StGB.

Sie machen sich nicht strafbar, wenn Sie nichts unternehmen. Sie würden sich auch nicht strafbar machen, wenn Sie es melden.

Inwieweit auf dieser Basis Ermittlungen eingeleitet werden, lässt sich nicht sagen. Eventuell würde die Polizei Ihre Schwester zur Vernehmung vorladen.

Wenn sie es sich nur ausgedacht hätte, drohen keinem von Ihnen Konsequenzen.

Insgesamt wäre es ratsam, von einer Einbindung der Polizei abzusehen und das Ganze innerhalb der Familie ggf. unter Einbeziehung der Eltern zu klären.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


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