Sehr geehrte Ratsuchende,
in Ihrem Bundesland gibt es keine Abstandsregeln, die so einen Fall betreffen. Anspruichsnorm ist der § 1004 BGB
, über den Sie auch als Mieter gegen
a) den Störer (die Personen, die übermäßig grillen)
b) Ihren Vermieter (der die Abwehr vorzunehmen hat)
durchsetzen können, wobei gegenüber dem Vermieter Sie vorab aus den mietvertraglichen Vorschriften auf diese Zustände hinweisen und ihn auffordern müssen, dass zu unterbinden.
Dann kann auch gegen den Vermieter vorgegangen werden; zudem können Sie gegen den Vermieter dann eine Mietminderung (je nach Umfang der Beeinträchtigung) von bis zu 10% der Warmmiete geltend machen.
Möglich ist es auch, das Ordnungsamt einzuschalten, wenn es zu einer übermässigen Belästigung (Rauch, Lärm) durch die Grillfeieren kommen sollte. Diese würden dann Namen und Adressen der Störer ermitteln, sodass über eine Akteneinsicht Sie dann auch diese Namen erfahren müssten.
Das Gericht wird einen gewissen Umfang sicherlich zulassen, da nicht übermäßiens Grillen nun einmal als Sozialadäquart hinzunehmen ist; mit Ihren zwei Grillfeiern/Monat liegen Sie da sicherlich schon ganz richtig.
Bei so einem Urteil wird auch für den Fall der Zuwiderhandlung dann sicherlich eine Strafe von bis zu 250.000 € (!) ausgespruchen werden.
Kommt es zu einer solchen Zuwiderhandlung, weil sich keiner daran hält, kann beantragt werden, dieses Zwangsgeld festzusetzen und zu vollstrecken.
Als Betroffene haben Sie auch hier ein eigenes Klagerecht.
Gleichwohl rate ich dringend dazu, es der verwaltung zu melden, da auch diese sich darum kümmern muss, wobei aber die Verwaltung selbst nicht klagebefugt ist, sondern dann die Hauseigentümergemeinschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
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