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Grillpartys auf dem Nachbargrundstück in Bayern

16. Juli 2020 07:40 |
Preis: 75,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Es handelt sich um zwei nebeneinander liegende Grundstücke.
Grundstück A Eigentumswohnanlage mit 30 Wohneinheiten im betreuten Wohnen
Grundstück B Eigentumswohnanlage mit 8 Stockwerken, Anzahl der Wohnungen unbekannt
Ich bin einer der Mieter des Grundstücks A.
Auf dem Grundstück B wurde direkt am Gartenzaun im Abstand von 5 m zum Gebäude des Grundstücks A ein großer Sitzplatz errichtet. So bald schönes Wetter ist, wird der Sitzplatz ausgiebig für Grillpartys mit der entsprechenden Lärm- und Geruchsbelästigung genutzt. Nutzer sind verschiedene mir unbekannte Bewohner des Grundstücks B. Ob diese Mieter oder Eigentümer sind, ist mir ebenfalls nicht bekannt.
Wenn ich dagegen klagen wollte, ergeben sich folgende Fragen:
Gibt es für das Bundesland Bayern irgendwelche Abstandsregeln? Wenn ja, wo ist das geregelt?
Wer kann dagegen klagen? Ich als Betroffener? Meine Vermieter oder unsere Hausverwaltung?
Wer wäre der Beklagte? Jeder einzelne Teilnehmer? Die Eigentümergemeinschaft oder deren Hausverwaltung?
Wie geht man in einem solchem Fall vor, wenn man die Beklagten nicht namentlich kennt?

Mal angenommen, das Gericht lässt nur zwei Grillpartys im Monat zu. Was passiert, wenn sich keiner daran hält? Gibt es irgendwelche Sanktionsmöglichkeiten? Wenn ja, wie oder wer setzt diese um?

Hinweis:
Die Hausverwaltung des Nachbargrundstücks ist mir bekannt. Eine Beschwerde an diese Hausverwaltung hat nichts gebracht. Anrufe bei Polizei und Ordnungsamt wurden abgewimmelt.

16. Juli 2020 | 08:46

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,


in Ihrem Bundesland gibt es keine Abstandsregeln, die so einen Fall betreffen. Anspruichsnorm ist der § 1004 BGB , über den Sie auch als Mieter gegen


a) den Störer (die Personen, die übermäßig grillen)
b) Ihren Vermieter (der die Abwehr vorzunehmen hat)


durchsetzen können, wobei gegenüber dem Vermieter Sie vorab aus den mietvertraglichen Vorschriften auf diese Zustände hinweisen und ihn auffordern müssen, dass zu unterbinden.

Dann kann auch gegen den Vermieter vorgegangen werden; zudem können Sie gegen den Vermieter dann eine Mietminderung (je nach Umfang der Beeinträchtigung) von bis zu 10% der Warmmiete geltend machen.


Möglich ist es auch, das Ordnungsamt einzuschalten, wenn es zu einer übermässigen Belästigung (Rauch, Lärm) durch die Grillfeieren kommen sollte. Diese würden dann Namen und Adressen der Störer ermitteln, sodass über eine Akteneinsicht Sie dann auch diese Namen erfahren müssten.


Das Gericht wird einen gewissen Umfang sicherlich zulassen, da nicht übermäßiens Grillen nun einmal als Sozialadäquart hinzunehmen ist; mit Ihren zwei Grillfeiern/Monat liegen Sie da sicherlich schon ganz richtig.
Bei so einem Urteil wird auch für den Fall der Zuwiderhandlung dann sicherlich eine Strafe von bis zu 250.000 € (!) ausgespruchen werden.
Kommt es zu einer solchen Zuwiderhandlung, weil sich keiner daran hält, kann beantragt werden, dieses Zwangsgeld festzusetzen und zu vollstrecken.


Als Betroffene haben Sie auch hier ein eigenes Klagerecht.

Gleichwohl rate ich dringend dazu, es der verwaltung zu melden, da auch diese sich darum kümmern muss, wobei aber die Verwaltung selbst nicht klagebefugt ist, sondern dann die Hauseigentümergemeinschaft.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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