Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Es wäre denkbar, dass der Nachbar dem Grunde nach einen Anspruch auf Beseitigung einer auf seinem Grundstück stehenden Grenzmauer aus § 1004 BGB
hat.
Jedoch stehen der Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruches mehrere Hindernisse im Weg.
2. Zunächst wäre der Nachbar dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Mauer tatsächlich auf seinem Grundstück steht.
Dies dürfte ausweislich der in der Vergangenheit schon durchgeführten auch amtlichen Untersuchungen schwer fallen.
§ 920 BGB
sieht für den Fall, dass sich der genaue Grenzverlauf nicht feststellen lässt, die Regel vor, dass der bisherige Besitzstand ausschlaggebend und zu schützen ist. Da der Besitz am streitigen Grundstücksstreifen bisher von Ihnen ausgeübt wurde, würde dies für Sie bzw. den Käufer des Hauses sprechen.
3. Aber ein Anspruch des Nachbarn nach § 1004 BGB
wäre auch verjährt.
Es gilt hier die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB
.
Diese beginnt mit der erstmaligen Störung des Eigentums – hier durch den behaupteten Bau der Mauer auf dem fremden Grundstück., was nach Ihrer Schilderung schon weit in der Vergangenheit liegt.
Die Verjährung bleibt davon unberührt, ob der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder des eigenen Grundstückes wechselt (BGH NJW 94, 999
).
Auch das Verputzen der Mauer als
Instandhaltungsmaßnahme begründet keine neue Beeinträchtigung, die eine neue Verjährungsfrist auslösen würde.
Insofern wäre ein Anspruch des Nachbarn verjährt.
4. Zu diesem Ergebnis kommt man auch bei Anwendung des § 16 Hessisches Nachbarrechtsgesetz, wonach Einfriedungen, die nicht den Abstand von 0,5 m von der Nachbargrenze einhalten, zu beseitigen sind.
Dieser Anspruch muss innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden.
5. Insofern ist festzuhalten, dass ein Anspruch des Nachbarn gegen die Erwerber des Grundstückes verjährt wäre.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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