Guten Abend,
Grundsätzlich kann Ihr Nachbar die Beeinträchtigung seines Grundstücks untersagen. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Abwehranspruch, der jedem Eigentümer zusteht (§ 1004 BGB
). Allerdings findet dieser Anspruch seine Grenze im Rechtsmissbrauch: Eine Beseitigung der Störung kann nicht verlangt werden, wenn diese mit unverhältnismäßigem, nach den Interessen der Beteiligten und den Umständen unbilligem Aufwand verbunden wäre. In dem Fall besteht - in entsprechender Anwendung der Regelungen in §§ 251 Abs. 2
, 275 Abs. 2
635 Abs. 3 BGB - nur ein Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch.
Vorliegend dürfte davon auszugehen sein, dass der Aufwand zwischen Beseitigung der Grenzüberschreitung und dem Interesse des Nachbarn an der Nutzung seines 3,5 cm breiten Grundstücksstreifens in krassem Missverhältnis steht. Eine andere Sichtweise könnte evtl. dann anzeigt sein, wenn ein weiteres Abrutschen von Ihrer Grundstücksseite aus droht.
Hinsichtlich der aktuellen Störung sollten Sie außergerichtlich eine Ausgleichszahlung anbieten und die Neuanlegung der Grenzanlage zunächst verweigern. Hierfür sollten Sie einen Vergleichsvertrag aufsetzen (lassen), der die Modalitäten genau regelt, um einen überflüssigen Rechtsstreit zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hallo Herr Juhre,
vielen Dank für Ihre schnelle und umfangreiche Antwort.
Darf ich Ihre Antwort so verstehen, daß die Ansprüche des Nachbarn nicht verjährt sein können oder ich mich nach 19 Jahren auf eine Duldung berufen darf?
Freundliche Grüße
Zu Ihrer Nachfrage:
Es verjährt grundsätzlich auch der Anspruch wegen Eigentumsbeeinträchtigung, und zwar in der regulären dreijährigen Frist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Grenzüberschreitung. Die Frist beginnt allerdings erst mit der letzten Einwirkung zu laufen. Ob Sie sich also letztlich auf Verjährung berufen können, wäre genauer zu prüfen.
Wenn Ihr Nachbar die Grenzüberschreitung jahrelang geduldet hat, kann es darüber hinaus auch sein, dass seine Ansprüche verwirkt sind. Verwirkung kann vor Ablauf der Verjährungsfrist eintreten. Es wäre aber auch insoweit jede Grenzüberschreitung, die einen neuen Anspruch begründet, genauer zu prüfen. Es dürfte allerdings schwierig nachzuvollziehen sein, wann genau sich welche Steine über die Grenze geschoben haben.
Den Ansprüchen des Nachbarn können Sie als ein zusätzliches Argument natürlich Verjährung und Verwirkung entgegen halten. Auch im Rahmen der o. g. Interessenabwägung spielt es sicherlich eine Rolle, dass Ihr Nachbar sich nicht sofort gerührt hat: So wichtig scheint ihm die Beeinträchtigung seines Grundstücks letztlich nicht zu sein, so dass ein erheblicher Aufwand Ihrerseits zur Beseitigung der Beeinträchtigung nicht zu rechtfertigen ist.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt