Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
1. Gem. § 6 Abs. 11 BauO NRW sind überdachte Stellplätze oder Garagen als bauliche Anlagen zulässig, soweit Sie eine Länge von 9,0 m entlang einer Nachbargrenze und 15,0 m insgesamt nicht überschreiten und eine mittlere Wandhöhe dieser Gebäude nicht 3,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze überschreitet. Insoweit ist eine Bebauung ohne Einhaltung der 3 m Grenze möglich.
Gem. § 12 BauO NRW darf durch den Bau der Garage die Beleuchtung der Räume des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Es muß daher ausreichend Licht auf das Grundstück und in die Räume ihres Gebäudes fallen.
Das Gebäude muss tatsächlich als Garage, Carport nutzbar sein bzw. genutzt werden. Anderes nimmt dem Gebäude die Privilegierung.
Trotz der baurechtlichen Privilegierung muß Ihr Nachbar vorab prüfen, ob die Garage auch planungsrechtlich zulässig ist, und nach dem geltenden Bebauungsplan an der vorgesehenen Stelle errichtet werden darf.
Als Einschränkung für eine Grenzgarage darf diese den Charketer des benachbarten Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen, beispielsweise durch eine lange Auffahrt. Hier gilt dann das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot. Jedoch ist dies auch nur eingeschränkt anwendbar.
So hat das OVG NRW in einer Entscheidung die Einwendungen des Grundstücknachbarn zurückgewiesen, der bei einer geplante Doppelgarage angeführt hatte, dass diese sein Grundstück einen "Hinterhofcharakters" verleiht bzw. eine "völlig entstellenden Wirkung" habe. OVG NRW, Az.: 10 B 2544/03.
2. Nach § 1004 BGB hat der Nachbar einen Beseitigungsanspruch auf Entfernung der Hecke samt Wurzeln, hinsichtlich der Grenzüberschreitung. Er ist auch berechtigt diese gem. § 910 Abs. 1 BGB selbst zu entfernen. Die Beseitigungskosten kann er dann von Ihnen nach bereicherungsrechtlichen Regeln herausverlangen (BGH, NJW 04,603).
Sie können allerdings die Hecke auch selbst entfernen, insoweit muß der Nachbar das Betreten seines Grundstückes zustimmen.
Eine Reaktion auf die Anfrage hinsichtlich der Beseitigung der Hecke sollte in angemessener Frist erfolgen. Insoweit sollten zwei Wochen angemessen sein. In dieser Zeit können Sie entscheiden, ob Sie die Hecke selbst entfernen bzw. ein Unternehmen hierfür beauftragen oder der Nachbar diese vornimmt und die Kosten hierfür von herausverlangt.
Ich bedaure Ihnen keine bessere Antwort geben zu können.
Ich bitte zu beachten, dass dieses Forum nur einen ersten Überblick über die Rechtslage anhand der von Ihnen geschilderten Sachverhaltes geben kann und eine Beratung vor Ort nicht ersetzt.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
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Diese Antwort ist vom 12.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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