Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie sich vom Nachbarn nicht unter Druck setzten, wobei er nur in einem Punkt Recht hat:
Was überwächst, haben Sie in angemessener Frist zu beseitigten.
Machen Sie das nicht, kann er es auf Ihre Kosten beseitigen, beseitigen lassen. Dieses ergibt sich aus § 910 BGB
der da lautet:
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten.
Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Das bedeutet, dass ab Grenze Schluss ist. Wachsen also Bäume über die Grenze, sind sie bis zur Grenze zurückzuschneiden.
Ausnahmen kann es manchmal nur geben, wenn der Rückschnitt den Baumbestand gefährdet und der Überwuchs die Nutzung des Nachbargrundstücks nicht beeinträchtigt.
Der Nachbar hat aber keinen Anspruch gegen Sie, den „Grenzbereich" in einer bestimmten Art und Höhe zu halten; es darf nur nicht höher als 1,80 m hoch werden und 25 cm bis zur Grenze sind eigentlich von jeder Bepflanzung freizuhalten, wobei allerdings dieser „Freihaltungsanspruch" nach 5 Jahren Bestand verfallen kann.
Gibt es diese Bepflanzung also auch innerhalb dieses 25cm Streifens schon länger als 5 Jahre, bleibt es bei der Maximalhöhe von 1,80m und Verbot von Überwuchs.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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