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Grenzbebauung - wer darf zuerst bauen?

12. Oktober 2014 12:00 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


20:42

Wir bauen im Moment ein Einfamilienhaus in einem Neubaugebiet in Rheinland-Pfalz. Unser Nachbar möchte seine Garage als Grenzbebauung zu unserem Grundstück errichten. Wir wollen auf unserer Seite entlang seiner Garage L-Steine stellen, da wir unser Grundstücksniveau in diesem Bereich anheben müssen. Grundsätzlich besteht Einigkeit zwischen den Nachbarn uns uns über die o.g. Baumassnahmen.
Der Konfliktpunkt, der sich jetzt herauskristallisiert hat, ist der zeitliche Ablauf. Wir möchten möglichst schnell mit den Arbeiten an unserem Grundstück fortfahren, da wir die Anlage des Grundstückes abgeschlossen haben wollen, bevor die Witterung diese Arbeiten nicht mehr zulässt. Der Nachbar besteht jetzt darauf, dass wir die L-Steine erst stellen, wenn er seine Garage gebaut und verputzt hat. Dies kann aber noch Wochen oder Monate dauern.
Frage: Kann der Nachbar uns verpflichten unsere Arbeiten zu unterbrechen und auf seine Garage zu warten und wenn ja, wie lange?

12. Oktober 2014 | 13:15

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die von Ihnen angesprochene Anhebung Ihres Grundstücksniveaus stellt baurechtlich eine Aufschüttung dar. Ob diese genehmigungsfrei (und damit ohne Beteiligung Ihres Nachbars) möglich ist, hängt von der Grundstücksfläche und der Höhe der Aufschüttung ab. Da diese Daten in Ihrem Fall nicht mitgeteilt wurden, kann nur auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen verwiesen werden: Nach § 62 Abs. 1 Nr. 11 lit. a) LBauO Rheinland-Pfalz sindd Aufschüttungen von einer Fläche bis zu 300 qm und einer Höhe von 2m genehmigungsfrei. Größere Flächen bzw. Höhenunterschiede würden dagegen einer Genehmigung (und damit einer nachbarschaftlichen Beteiligung) bedürfen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 12. Oktober 2014 | 15:00

Ich glaube meine Frage ist nicht richtig angekommen. Es geht nicht darum ob die Aufschüttung genehmigungsfrei ist. Insoweit besteht Einigkeit. Es geht darum inwieweit der Nachbar unsere Baumassnahmen vom Fortschritt seiner eigenen Baumassnahmen (hier Bau der garage) zeitlich abhängig machen kann. Lesen Sie veilleicht hierzu noch einmal die Originalfrage.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2014 | 20:42

Hallo

und danke für den Hinweis. Leider habe ich anscheinend Ihre Frage nicht deutlich beantwortet: Sie können Ihre Baumaßnahme unabhängig von der Ihres Nachbarn vornehmen, Sie sind also nicht von dessen Baufortschritt abhängig.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Henning
Rechtsanwalt

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