Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gegenüber einer Grundstücksgrenze, gegenüber der nach planungsrechtlichen Vorschriften Abstandflächen ohnehin nicht eingehalten werden können und eine Anbaulast einzutragen ist, wird auf die Einhaltung einer Abstandfläche gänzlich verzichtet. Damit wird auch vermieden, dass in der geschlossenen Bauweise Dachaufbauten oder vor die Vorder- oder Rückfront vorspringende Bauteile wie Balkone oder vorgebaute Treppenhäuser seitliche Abstandflächen einzuhalten müssen.
Sie werden sich also leider dem Bauamt gegenüber verpflichten müssen, diese geschlossene Bauweise zu wählen, was insbesondere sich auch hinsichtlich des Brandschutzes und der Nachbarschaft ergeben kann, da sich die Bauweise entsprechend der näheren Umgebung in letztere einzufügen hat.
Verlangen Sie aber eine genaue Begründung vom Bauamt.
Ich nehme aber an, dass es mit dem Obigem zusammenhängt.
Ist dieses auch nur durch eine Baulast möglich, kann die Behörde regelmäßig verlangen, dass kein Abstand eingehalten wird - das nochmals zusammengefasst.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen