Sehr geehrter Fragesteller,
die für Ihr Anliegen maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus dem Nachbarschaftsgesetz des Landes Baden-Württemberg.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 dürfen Gehölze - zu denen der Strauch des Nachbarn zu zählen ist - innerorts nicht höher als 180cm wenn sie nicht mindestens einen Meter von der Grundstückgrenze entfernt sind.
Ist der Strauch höher als 180cm aber nicht mindestens einen Meter von Grundstückgrenze entfernt, ist der Besitzer in der Zeit vom 1. Oktober bis zum letzten Februartag des folgenden Jahres verpflichtet, das Gehölz auf die zulässige Höhe zu verkürzen, § 16 Abs. 3. Während der gleichen Zeit ist der Besitzer verpflichtet, überhängende Äste bis zur Höhe von 3 Metern über dem Boden des Nachbargrundstückes zu beseitigen, § 23 Abs. 1.
Das Recht, vom Nachbarn die Beseitigung überragender Äste oder die Verkürzung des Strauches zu verlangen, unterliegt nicht Verjährung, § 26 Abs. 3.
Sie dürfen daher von Ihrem Nachbarn noch bis Ende Februar nächsten Jahres sowohl fordern, dass er die überhängenden Äste beseitige, als auch, dass er den seinen Strauch auf die zulässige Höhe von 180cm zurückschneide, unabhängig davon, wie alt der Strauch ist.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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