Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mietrechtliche Sonderkündigungsmöglichkeiten sehe ich leider zunächst nicht. Ihre Eltern dürften in der Tat eine GbR gebildet haben, die Mietvertragspartei wurde. Mit Auflösung der GbR geht jedoch die Mieterstellung ohne weiteres auf Ihre Mutter über (vgl. Kammergericht, Urteil vom 13.04.2006, Aktenzeichen: 8 U 160/05
).
Die vom Vermieter verlangte Mithaftung Ihrer Mutter könnte jedoch als sittenwidrige Überforderung anzusehen sein. Dies würde voraussetzen, daß Ihre Mutter selbst keinen Vorteil aus der Anmietung der Halle gezogen hat und diese aus eigenen Mitteln nicht hätte bezahlen können, also die Mithaftung nicht aus rationalen Erwägungen, sondern aus emotionaler Verbundenheit mit ihrem Vater übernommen hatte.
Wenn die Mithaftung Ihrer Mutter sittenwidrig ist, so ist sie nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB
). Da der Mietvertrag dann wirksam nur mit Ihrem verstorbenen Vater abgeschlossen worden war, können die Erben den Mietvertrag innerhalb eines Monats
, nachdem sie vom Tod Kenntnis erlangt haben, mit gesetzlicher Frist kündigen (§ 580 BGB
), das heißt – wenn die Miete monatlich zu zahlen ist - bis zum 3. Werktag eines Monats mit einer Frist zum Ablauf des übernächsten Monats.
Sollten Sie die Sittenwidrigkeit der Mithaftung Ihrer Mutter nach dem Vorstehenden für möglich halten, empfehle ich, als Erben Ihres Vaters dem Vermieter schriftlich – mit Zugangsbeweis – zu kündigen, wenn der Tod Ihres Vaters noch nicht länger als ein Monat zurückliegt.
Ich stehe für die Abfassung und Begründung eines entsprechenden Kündigungsschreibens gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich bei Bedarf unter anwalt@ra-vasel.de!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antwort!
Gilt das Gesagte auch, wenn meine Mutter Mitgesellschafterin der GmbH war und ist? Sie bezog auch Gehalt.
Meine Eltern waren Gesellschafter. Mein Vater der Geschäftsführer. Mein Vater hat die Umsätze realisiert. Meine Mutter die Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt.
Der Mietvertrag lief vorher lange Jahre auf die GmbH.
Der Mietvertrag mit meinen Eltern kam zustande, da der Vermieter sich absichern wollte.
Viele Grüße
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
leider kann Ihre Nachfrage mit den vorliegenden Informationen nicht abschließend beantwortet werden. Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts wird immer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände beurteilt. Daß Ihre Mutter Mitgesellschafterin und Angestellte der GmbH war, kann zwar dafür sprechen, daß sie einen Vorteil aus der Mitunterzeichnung des Mietvertrages zog, diese also nicht sittenwidrig war. Zwingend ist diese Schlußfolgerung jedoch nicht.
Im Hinblick darauf, daß die Kündigung nur innerhalb einer kurzen Frist möglich ist, empfehle ich dringend, daß die Erben diese Kündigung erklären. Wenn die Kündigung unwirksam sein sollte, ist nicht viel verloren. Wenn aber die Monatsfrist versäumt wird, bleiben die Erben bzw. Ihre Mutter auf jeden Fall noch 5 Jahre an den Mietvertrag gebunden.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt