Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Bei Situationen, die das Interesse sowie das Wohl der Gesellschaft gefährden, haben die Gesellschafter nach § 49 Abs. 2 GmbHG
eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.
Eine besondere Ausprägung dieser Verpflichtung enthält § 49 Abs. 3 GmbHG
. Die Versammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Das zur Einhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen muss mindestens zur Hälfte aufgezehrt sein, so dass das verbleibende Eigenkapital nur noch die Hälfte oder weniger des nominellen Stammkapitals deckt. Für die Aufstellung der Bilanz zur Feststellung des hälftigen Kapitalverlustes gelten die Ansatz- und Bewertungsregeln für den Jahresabschluss (§§ 242 ff. HGB
).
Die Informationspflicht wird des weiteren nur durch die Einberufung einer Gesellschafterversamnmlung erfüllt. Von einer förmlichen Versammlung kann lediglich abgesehen werden, wenn alle Gesellschafter zugleich als Geschäftsführer tätig sind. Die Einleitung eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens nach § 48 Abs. 2 GmbHG
genügt dem Einberufungserfordernis grundsätzlich nicht (§ 49 Rn. 17).
Von der Einberufung kann allerdings abgesehen werden, sofern alle Gesellschafter im Bewußtsein der Erforderlichkeit auf die Abhaltung der Versammlung verzichten. Allerdings kann in der Satzung nicht bereits vorsorglich auf die Verpflichtung der Gesellschafterversammlung gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG
verzichtet werden (§ 49 Rn. 18). Als wesentliche Konsequenz einer Verletzung dieser Informationspflicht kann der Geschäftsführer abberufen werden und sich gegenüber der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG
schadenersatzpflichtig machen.
Daher können Sie auch auf die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verzichten, da Sie Gesellschaftgeschäftsführer sind.
2. Zur Vermeidung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es erforderlich eine Zahlungsunfähigkeit und eine Überschuldung umgehend, spätestens innerhalb von drei Wochen seit Kenntnis zu beseitigen.
Neben der Möglichkeit einer Kapitalerhöhung, die einen Gesellschafterbeschluss erfordert, ist es aus meiner Sicht praktikabler ein Gesellschafterdarlehen zur Verfügung zu stellen. Dies sollte zu marktüblichen Konditionen bereitgestellt werden und mit einem Rangrücktritt versehen werden.
Eine Fortführungsprognose bedarf es nicht, allerdings empfiehlt es sich eine Zwischenbilanz aufzustellen, in der das Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital angesetzt wird. So vermeiden Sie auch für die Zukunft eine strafrechtliche und zivilrechtliche Inanspruchnahme und können nachweisen, dass keine Insolvenzantragspflicht bestanden hat.
Den Darlehensvertrag mit einem Rangrücktritt können Sie selbst erstellen. Gerne kann ich Ihnen hierzu ein entsprechenden Darlehensvertrag erstellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 0176/61732353
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA