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Gliederzug - Maximallänge Überschritten

14. Mai 2019 14:56 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen Gliederzug bestehend aus Kofferwagen und Anhänger mit einer Gesamtlänge von 19,75m. Ich habe damit die zulässige Gesamtlänge um 1m überschritten. Nun meine Fragen:

1. Besteht das Risiko das der Gliederzug in einer Verkehrskontrolle unverzüglich stillgelegt wird?
2. Welche Risiken drohen im Falle eines Unfalls?

Viele Grüßen

14. Mai 2019 | 15:43

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Ob eine Untersagung der Weiterfahrt und ggf. Stilllegung erfolgt, lässt sich einfach nicht beantworten. Die kontrollierenden Polizisten müssen zunächst immer, soweit dies ihnen möglich ist, prüfen, ob auf der geplanten Strecke die ungehinderte und gefahrlose Durchfahrt möglich ist und ob konkrete oder abstrakte Gefahren vorliegen, welche eine Untersagung der Weiterfahrt begründen.

Bestehen hier seitens der Polizeibeamten Zweifel, dann müssen sie in Anbetracht der Garantenstellung (§ 13 StGB und der Amtshaftung) die Weiterfahrt generell untersagen, zumindest bis geklärt ist, ob eine gefahrlose Transportdurchführung möglich ist. Problemlos sollte es allerdings sein, wenn nur noch eine kurze Strecke zurückzulegen ist, wo eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann.

Jedoch ist es regelmäßig problematisch wenn die zulässigen Fahrzeugabmessungen nach § 32 StVZO überschritten werden ( Nr. 193 Bußgeldkatalog ). Hier ist im Bußgeldkatalog als Rechtsfolge i.d.R. ein Bußgeld von 50 € und 1 Pkt. vorgesehen. Dadurch das hier ein Punkteverstoß vorliegt, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, sondern schon um ein verkehrsrechtliches "schweres" bzw. "relevantes" Vergehen, bei welchem fast immer zusätzliche Anordnungen getroffen werden müssen, um dem Tatvorwurf immanente Gefahr nicht zu einer abstrakten oder gar konkreten Gefahr qualifizieren zu lassen.

Demzufolge kann i.d.R. eine Untersagung der Weiterfahrt vor Ort im Rahmen einer Verkehrskontrolle drohen.

Im Falle eines Unfalls wird die Versicherung i.d.R. von der Haftung frei, da Sie ein verkehrsuntüchtiges, den Straßenverkehrsnormen nicht zugelassenes Fahrzeug führen. Demzufolge kann dies für Sie grundlegende Folgen nach sich ziehen, insbesondere eine Eigenhaftung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

ANTWORT VON

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