Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Dies vorausgeschickt antworte ich weiter wie folgt:
Ich empfehle Ihnen zunächst die Lektüre der im folgenden zugänglichen Informationsseite der <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.arbeitsagentur.de/nn_5936/Dienststellen/RD-BY/Wuerzburg/AA/Buergerinnen-und-Buerger/Gleichstellung-mit-schwerbehinderten-Menschen.html#d1.2" target="_blank"> Agentur für Arbeit </a>.
Der Angestellte könnt also bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 (nachgewiesen durch einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes) Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen erhalten, um den Arbeitsplatz bei Ihrem Vater im Büro zu erhalten.
Bei Gleichstellung könnte sich der Arbeitnehmer auf den <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/BJNR104700001.html#BJNR104700001BJNG002000000" target="_blank"> besonderen Kündigungsschutz der §§ 85 ff SGB IX </a> berufen.
Er wäre damit kaum mehr kündbar !
In diesem Zusammenhang mache ich auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgericht aufmerksam.
Nach dieser sind Arbeitnehmer von besagtem Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt haben. Pressemitteilung zu besagter Entscheidung können Sie über die Internetseite des Bundesarbeitsgerichts nachlesen:
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=38c0bc58dd5b0e779542df7a06337547&nr=11588&linked=pm" target="_blank">Urteil des 2. Senats vom 1.3.2007 - 2 AZR 217/06 -</a>.
Die Agentur für Arbeit sollte darauf hingewiesen werden, dass der Arbeitnehmer bislang keine krankheitsbedingten Fehlzeiten hatte.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben.
Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen (Button mit grünem Pfeil – unten auf dieser Seite).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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